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Verhinderungskarenz
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Unvorhergesehene Schwierigkeiten, Todesfälle oder Erkrankungen machen es manchmal unmöglich, das Kind in der Karenz weiter zu betreuen. In so einem Fall – im Gesetz als „unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis“ bezeichnet - kann der zweite Elternteil auf Verlangen die sogenannte Verhinderungskarenz in Anspruch nehmen.
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| So beantragen Sie Verhinderungskarenz |
| Informieren Sie sofort Ihren Dienstgeber über die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer. Auch wenn Sie Ihre Karenz bereits verbraucht oder für einen späteren Zeitpunkt angemeldet haben, haben Sie Anrecht auf die Verhinderungskarenz. |
Als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gilt:
- Tod
- Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt
- Verbüßung einer Freiheitsstrafe
- schwere Erkrankung
- Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des Vaters mit dem Kind oder der überwiegenden Betreuung des Kindes
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Beachten Sie:
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Eine solche Verhinderung darf überdies nicht nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit dauern (ca. 1 Woche)!
Im Falle einer Verhinderungskarenz beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Mitteilung an den Dienstgeber und endet 4 Wochen danach. |
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