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Karenz für Adoptiv- oder Pflegeeltern
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Wenn Sie ein Kind adoptieren oder es in unentgeltliche Pflege nehmen mit der Absicht es zu adoptieren, gelten für Sie sinngemäß die Karenzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MSchG) und des Väterkarenz-Gesetzes (VKG).
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Adoptiveltern - Pflegeeltern
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Anspruch auf Karenz haben Pflegeeltern nur dann, wenn sie alleine oder gemeinsam mit ihrem Ehepartner ein Kind an Kindes statt annehmen (Adoption) oder es in Adoptionsabsicht, in unentgeltliche Pflege nehmen.
Für den Anspruch auf Karenz der Pflegeeltern ist folgendes zu beachten: Bei der Übernahme in unentgeltliche Pflege ist es nicht ausreichend, dass nur von Seiten der Arbeitnehmerin die Absicht einer Adoption vorliegt. Das Kind muss vielmehr von den leiblichen Eltern und/oder von der Jugendwohlfahrtsbehörde zum Zweck der Adoption den künftigen Adoptiveltern übergegeben worden sein. Es muss sich somit um ein zur Adoption frei gegebenes Kind handeln. |
Karenzdauer
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Für die Adoptiv- oder Pflegemutter beginnt die Karenz am Tag der Annahme des Kindes bzw. am Tag der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege. Die Karenz dauert höchstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Ein Beschäftigungsverbot gibt es für die Adoptiv- oder Pflegemutter nicht.
Für den Adoptiv- oder Pflegevater beginnt die Karenz ebenfalls frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt bzw. der Übernahme des Kindes in Pflege. Teilen sich die Adoptiv- oder Pflegeeltern die Karenz, so beginnt die Karenz jenes Elternteiles, der den zweiten Teil der Karenz beansprucht, frühestens im Anschluss an das Ende der vom anderen Elternteil konsumierten Karenz. |
| Karenz und Teilzeitbeschäftigung |
Auch Adoptiv- und Pflegeeltern haben gesetzlichen Anspruch auf Karenz bis zum vollendeten zweiten Lebensjahres ihres Kindes. Anstelle des ersten bzw. zweiten Karenzjahres kann Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. nach dem VKG mit dem Dienstgeber vereinbart werden.
Sie haben auch die Möglichkeit, die Karenz zweimal zu teilen. Ein Teil muss - wie auch bei leiblichen Eltern - grundsätzlich mindestens 3 Monate betragen.
Wenn Sie ein Kind zwischen 18. und 24. Lebensmonat annehmen, können Sie auf alle Fälle eine Karenz von 6 Monaten konsumieren. Auch bei Adoptionen bzw. Übernahmen zwischen 2. und 7. Geburtstag gebührt eine Karenz von 6 Monaten. |
| Kündigungs- und Entlassungsschutz |
Bei Inanspruchnahme einer Karenz bzw. einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG stehen Adoptiv- und Pflegeeltern unter dem selben besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz wie leibliche Eltern.
Wurde eine Dienstnehmerin gekündigt, hat sie grundsätzlich noch 5 Arbeitstage nach Ausspruch bzw. Erhalt der schriftlichen Kündigung Zeit, die Adoption bzw. Pflege einzuwenden und eine Karenz zu verlangen. Die bereits ausgesprochene Kündigung wäre dann rechtsunwirksam - das Dienstverhältnis bleibt unverändert aufrecht.
Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der unverzüglichen Bekanntgabe von der bewilligten Adoption bzw. Pflegeübernahme. Gleichzeitig muss angegeben werden, dass man Karenz bzw. Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen möchte. Beim Ende des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes gelten die selben Bestimmungen wie für leibliche Eltern. |
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