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Rechtsfragen rund um die Beschäftigung Jugendlicher in den Sommermonaten
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Sommerzeit ist nicht nur Urlaubszeit. Viele Jugendliche arbeiten in den Sommermonaten als Ferialarbeiter, Praktikant oder Volontär. Doch was ist dabei aus rechtlicher Sicht zu beachten. Auf den folgenden Seiten finden Sie die wichtigsten Regeln.
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1) Ferialarbeit und Pflichtpraktikum:
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Ferialarbeit wird von SchülerInnen zum Zweck des Geldverdienens eine begrenzte Zeit durchgeführt. Dies erfolgt im Rahmen regulärer Arbeitsverhältnisse.
Ein Pflichtpraktikum muss oder kann von SchülerInnen berufsbildender mittlerer oder höherer Schulen (zB HTL, HBLA, HAK, etc.) zwischen zwei Schulstufen im Sommer aufgrund schulrechtlicher Vorschriften (Lehrpläne) durchgeführt werden. |
2) Pflichtpraktikum: Arbeitsverhältnis oder Volontariat:
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| Diese Frage ist nicht generell geregelt. Manche Kollektivverträge regeln Pflichtpraktika im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Gastgewerbe), andere sehen überhaupt keine Regelung vor. Entscheidend ist der faktische Arbeitseinsatz. Überwiegen produktive Tätigkeiten im Rahmen einer vollen betrieblichen Integration des Jugendlichen, bei fix vorgegebenen Arbeitszeiten und voller Weisungsgebundenheit, so ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Überwiegt hingegen der Ausbildungszweck (keine Arbeitsverpflichtung, Tätigkeiten überwiegend nach Interesse des Jugendlichen, kein produktiver Einsatz, freie Zeiteinteilung), dann ist von einem Volontariat auszugehen, für welches beispielsweise keine Entgeltverpflichtung besteht. |
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