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Beschäftigungspflicht & Ausgleichstaxen
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ArbeitgeberInnen, die in Österreich 25 oder mehr ArbeitnehmerInnen beschäftigen, sind verpflichtet auf je 25 ArbeitnehmerInnen einen begünstigten behinderten Menschen einzustellen. Die Anzahl der Menschen mit Behinderungen die eingestellt werden müssen, wird als Pflichtzahl bezeichnet.
Bei der Berechnung der Pflichtzahl wird von der Gesamtzahl der Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge) eines Arbeitgebers im Bundesgebiet ausgegangen. Auf die ermittelte Pflichtzahl werden die beschäftigen begünstigten Behinderten angerechnet. Erreicht die Anzahl der beschäftigten begünstigten Behinderten die Pflichtzahl, so ist die Beschäftigungspflicht erfüllt.
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Bei der Berechnung der Pflichtzahl wird von der Gesamtzahl der ArbeitnehmerInnen (einschließlich der Lehrlinge) eines Arbeitgebers ausgegangen. Auf die ermittelte Pflichtzahl werden die beschäftigen begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen angerechnet. Erreicht die Anzahl der beschäftigten begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen die Pflichtzahl, ist die Beschäftigungspflicht erfüllt.
Manche Personengruppen werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet. Zum Beispiel blinde Menschen, begünstigte behinderte Jugendliche unter 19 Jahren, begünstigte behinderte Menschen für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses oder Menschen, die einen Rollstuhl benutzen. |
Ausgleichstaxe
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Kommen ArbeitgeberInnen ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, müssen sie für jeden nicht beschäftigten begünstigten behinderten Menschen eine Ausgleichstaxe bezahlen. Die Ausgleichstaxe beträgt für das Jahr 2008 monatlich € 213. Sie fließt dem Ausgleichstaxfonds zu, der vom Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz verwaltet wird.
Die Mittel dieses Fonds werden vor allem für die berufliche Förderung begünstigter behinderter ArbeitnehmerInnen verwendet. Sie dienen aber auch der Errichtung und dem Ausbau von Integrativen Betrieben.
ArbeitgeberInnen, die in Ausbildung stehende begünstigte behinderte Menschen beschäftigen, erhalten eine Prämie in Höhe der Ausgleichstaxe. |
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