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Kündigungsschutz
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Der erhöhte Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung gilt nur für diejenigen, die dem Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderten-einstellungsgesetz angehören. Der Kündigungsschutz soll die Nachteile des begünstigten Behinderten auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen.
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| Die Kündigungsfrist eines begünstigten Behinderten beträgt mindestens vier Wochen. Während der ersten sechs Monate eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses gilt der Kündigungsschutz nicht! |
Weiters besteht kein Schutz bei:
- einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
- Enden eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf
- berechtigter fristloser Entlassung
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| Wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat, gilt der erhöhte Kündigungsschutz nur bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb des Unternehmens. Ebenso gilt der erhöhte Kündigungsschutz, wenn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft innerhalb dieses Zeitraums auf Grund der Folgen eines Arbeitsunfalls erfolgt ist. |
Betriebsräte, Personalvertreter, Jugendvertrauensräte
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| Bei begünstigten Behinderten, die Betriebsräte, Personalvertreter oder Jugendvertrauensräte sind, gelten die Kündigungsschutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes. |
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
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| Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit einem begünstigten Behinderten kann erfolgen durch: |
1. Kündigung
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| Ab dem 7. Monat der Beschäftigung ist eine Kündigung nur wirksam, wenn der Behindertenausschuss der beabsichtigten Kündigung (in besonderen Ausnahmefällen der bereits ausgesprochenen Kündigung) zustimmt. |
2. Entlassung
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| Liegt eine ungerechtfertigte Entlassung vor (kein wichtiger Grund), ist diese rechtsunwirksam und das Arbeitsverhältnis bleibt weiter aufrecht. Eine ungerechtfertigte Entlassung kann nur beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. |
3. Zeitablauf
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| Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung. |
4. Vorzeitiger Austritt
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| Wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Diese Lösungsart sollte niemals voreilig und immer erst nach Rücksprache mit ÖGB oder AK gewählt werden. |
5. Einvernehmliche Lösung
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| Diese erfolgt auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, am besten in schriftlicher Form. |
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