 |
|
 |
 |
 |
|
|
Behindertenvertrauensperson
|
|
|
 |
In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte beschäftigt sind, muss eine Behindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter gewählt werden.
Wahlberechtigt und wählbar sind nur die im Betrieb beschäftigten begünstigten Behinderten. Die Wahl muss gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchgeführt werden. Dabei sind die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Betriebsrates anzuwenden.
|
| Wenn sowohl der Gruppe der Arbeiter als auch der Angestellten fünf oder mehr Menschen mit Behinderung angehören, so ist aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. |
Tätigkeitsdauer
|
| Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson beträgt vier Jahre. Bei Bestehen eines Zentralbetriebrates ist eine Zentralbehindertenvertrauensperson, bei einer Vertretung auf Konzernebene eine Konzernbehindertenvertrauensperson zu wählen. |
Aufgaben und Rechte
|
| Die Behindertenvertrauensperson muss die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten wahrnehmen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson beizustehen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. |
Im Besonderen hat die Behindertenvertrauensperson das Recht,
- die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zu überwachen
- auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Arbeitnehmer hinzuweisen
- wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber mitzuteilen
- an den Sitzungen des Betriebsrates beratend teilzunehmen.
|
|
|
 |
 |
 |
|
 |