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Sonderausgaben
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Sonderausgaben mit Höchstgrenze und "Viertelung"
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Diese Sonderausgaben können bis zu € 2.920,– jährlich geltend gemacht werden. Dieser Betrag verdoppelt sich auf € 5.840,– jährlich, wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht.
Um weitere € 1.460,– erhöht sich dieser Betrag, wenn dem/der Steuerpflichtigen für mindestens drei Kinder der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, wobei die Anzahl der Kinder nur bei einem/einer Steuerpflichtigen berücksichtigt werd.
Weiters gilt eine „Viertelung der Steuerwirksamkeit“ (nur 25 Prozent der Aufwendungen werden berücksichtigt).
Bei Besserverdienenden (beginnend mit 36.400 € jährlich) wird der absetzbare Betrag reduziert - ab 50.900 € jährlich gibt es keine Sonderausgaben mehr.
Werden keine Sonderausgaben vom/von der Steuerpflichtigen beantragt, so wird automatisch die Sonderausgabenpauschale in Höhe von € 60 berücksichtigt. |
Personenversicherungen
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| Beiträge für Personenversicherungen können Sie dann von der Steuer absetzen, wenn Sie den Versicherungsvertrag bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, das in Österreich Sitz oder Geschäftsleitung hat, oder die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in Österreich erteilt bekommen hat. Darunter fallen somit auch Versicherungen aus den EWR-/EU-Staaten. |
Zu den absetzbaren Personenversicherungen zählen folgende:
- freiwillige Krankenversicherung,
- freiwillige Unfallversicherung (auch Insassenunfallversicherung),
- freiwillige Pensionsversicherung, sofern für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a EStG (siehe „Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge“) in Anspruch genommen worden ist,
- Lebensversicherung auf Ableben (auch Kreditrestschuldversicherung)
- Kaptialversicherung auf Er- und Ableben, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen wurde,
- Rentenversicherung mit einer mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente,
- freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
- Pensionskasse, sofern für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a EStG (siehe „Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge“) in Anspruch genommen worden ist,
- freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung.
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Lebensversicherungen
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Lebensversicherungen sind nur dann absetzbar, wenn es sich entweder um eine reine Ablebensversicherung handelt, oder wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist.
Er- und Ablebensversicherungen, bei denen es zu einer Kapitalauszahlung kommt, sind nur dann absetzbar, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1.6.1996 abgeschlossen wurde.
Einmalprämie
Zahlen Sie die Versicherungsprämie auf einmal, so können Sie diese auf Antrag zu jeweils einem Zehntel in zehn aufeinander folgenden Jahren bei der ANV geltend machen.
Nachversteuerung
Zu einer Nachversteuerung der von Ihnen bei der ANV geltend gemachten Versicherungsprämien kommt es dann, wenn Sie die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtreten, rückkaufen oder verpfänden.
Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet dem Wohnsitzfinanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen, wenn der Grund für eine Nachversteuerung gegeben ist.
Die Nachversteuerung erfolgt mit einem einheitlichen Steuersatz von 30 Prozent der seinerzeit abgesetzten Beträge. |
Freiwillige Pensionsversicherung, Pensionskasse
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Beiträge zu einer freiwilligen Pensionsversicherung und Arbeitnehmerbeiträge zu Pensionskassen sind im Rahmen der Personenversicherung absetzbar, sofern für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen worden ist.
Prämien nach § 108a EStG bekommt man für eine „Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge“ und für eine „Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge.
Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge
Die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge wurde im Jahr 2000 eingeführt und gilt für Verträge, die vor dem 1.1.2004 abgeschlossen worden sind. Bei Einzahlungen in eine Pensionskasse kann diese Prämie weiterhin in Anspruch genommen werden.
Die Pensionsleistung, die auf die prämienbegünstigte Zahlungen (bis maximal 1.000 €) entfällt, ist steuerfrei.
Bei Arbeitnehmerbeiträgen zu einer Pensionskasse und Beiträgen für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht ein Wahlrecht, inwieweit Sie die Beiträge als Sonderausgabe bei der ANV geltend machen möchten oder die Prämienbegünstigung nach § 108a EStG in Anspruch nehmen.
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge
Bei diesem Pensionssparmodell können Sie bis zu maximal 2.164,64 € (2008) im Jahr einzahlen und bekommen dann eine staatliche Prämie von 9,5 % gutgeschrieben. Die Laufzeit beträgt mindestens 10 und höchstens 25 Jahre.
Lassen Sie sich nach Ablauf der Zukunftsvorsorge die angesparten Ansprüche als Zusatzpension auszahlen, ist die Pension steuerfrei. Wenn Sie sich jedoch das angesparte Kapital auf einmal auszahlen lassen, müssen Sie die gutgeschriebenen Prämien zur Hälfte wieder zurückzahlen und die erzielten Kapitalerträge nachträglich mit 25 % Kapitalertragssteuer versteuern.
Als Sonderausgabe kann diese Form der Pensionsversicherung keinesfalls abgeschrieben werden, da Sie hierfür ja schon die staatliche Förderung erhalten. |
2) Wohnraumschaffung
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Eigenheime und Eigentumswohnungen
Aufwendungen für die Errichtung von Eigentumswohnungen oder -häusern in Österreich sind als Sonderausgaben absetzbar.
Neben den Planungs- und Baukosten sind auch die Kosten für die Grundbeschaffung, Anwalts- und Notariatskosten absetzbar. Bedingung für die Absetzbarkeit ist, dass innerhalb von 5 Jahren ab Grundstückserwerb mit dem Bau des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung begonnen wird.
Wichtig: Das geplante Haus muss beheizbar und somit winterfest sein. Ob das neugeschaffene Eigenheim oder die Eigentumswohnung der Hauptwohnsitz ist, spielt keine Rolle. Nicht zu den Errichtungskosten zählen z. B. Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung oder die Gartengestaltung. |
| Achtjährig gebundene Beträge |
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Mindestens achtjährig gebundene Beträge, die an
- gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen
- Unternehmen, die auf Grund ihrer Satzung und Geschäftsführung Wohnraum schaffen
- Gebietskörperschaften (Beispiel: Baukostenzuschuss für Gemeindewohnung)
zur Schaffung von Wohnraum geleistet werden, sind absetzbar.
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| Wird ein bereits bestehendes Haus oder eine bereits bestehende Wohnung gekauft, so liegen keine Aufwendungen für Wohnraumschaffung (der Wohnraum ist ja bereits vorhanden) vor. Diese Ausgaben sind nicht abzugsfähig. |
Darlehensrückzahlungen
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Wurden für oben genannte Ausgaben Darlehen aufgenommen, so sind die Rückzahlungen hierfür – inklusive Zinsen – absetzbar. Auch jährliche Rückzahlungen, die mit der Miete verrechnet werden, sind hier zu berücksichtigen.
Werden vom Voreigentümer zur Wohnraumschaffung aufgenommene Darlehen übernommen, so sind diese Zahlungen ebenfalls absetzbar. Unter Wohnraumschaffung fällt auch ein Zu- bzw. Aufbau, wenn damit neuer Wohnraum geschaffen wird, nicht jedoch ein Umbau. |
| Nachversteuerung |
| Wenn Grundstückskosten als Ausgaben für Wohnraumschaffung geltend gemacht wurden und innerhalb von 5 Jahren nicht mit dem Bau begonnen wird, wird nachversteuert. Auch achtjährig gebundene Beiträge, die vor Ablauf zurückgezahlt werden, sind nachzuversteuern. In diesen Fällen wird einheitlich ein Steuersatz von 30 Prozent gezahlt. |
| Geltendmachung im Arbeitnehmerveranlagungsformular |
| Sie erhalten von Ihrer Bank oder dem Wohnbauträger eine Bestätigung über die Höhe Ihrer rückbezahlten Darlehen. Diese Bestätigung legen Sie dem Antrag aber nicht bei, sondern heben sie 7 Jahre auf. Wenn Sie im Falle des Hausbaus Materialrechnungen absetzen, so schlüsseln Sie diese auf dem Formular L 75 auf. Die einzelnen Rechnungen brauchen Sie nicht mitschicken, aber sie müssen 7 Jahre lang aufbewahrt werden. |
3) Wohnraumsanierung
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| Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum in Form von Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind als Sonderausgaben absetzbar. Dies ist dann der Fall, wenn die Nutzungsdauer des Wohnraumes wesentlich verlängert oder der Nutzungswert wesentlich erhöht wird. |
Instandsetzungsaufwendungen:
- Austausch sämtlicher Fenster samt Rahmen
- Austausch aller Türen samt Türstock
- Austausch von Zwischendecken
- Austausch von Unterböden
- Austausch einzelner Fenster (bei verbessertem Wärme- oder Lärmschutz)
- Austausch der Eingangstür (bei verbessertem Wärme- oder Einbruchschutz)
- Austausch von Heizungsanlagen (bei verbesserter Heizleistung oder Bedienbarkeit)
- Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen
- Einbau von Wärmepumpen, Solaranlagen, Wärmerückgewinnungs- und Gesamtenergieanlagen
- Erhöhung des Wärmeschutzes von Außenwänden, obersten Geschoßdecken, Kellerdecken und Feuermauern
- Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauchs
- Umstellung auf Fernwärmeversorgung
- Nachträglicher Anschluss an Versorgungsnetze, wie Wasser-, Kanal- und Stromversorgung
- Errichtung einer an ein Eigenheim angeschlossenen biologischen Kleinkläranlage
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Herstellungsaufwendungen:
- Zusammenlegung von Wohnungen
- Versetzen von Zwischenwänden
- Versetzen von Türen und Fenstern
- erstmaliger Einbau von Zentralheizungsanlagen
- Einbau von Badezimmern und Toiletteanlagen
- erstmaliger Einbau von Aufzugsanlagen
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Laufende Wartungsarbeiten, Ausbessern des Verputzes, Ausmalen und Tapezieren von Räumen, Austausch einer beschädigten Fensterscheibe usw. fallen nicht unter Wohnraumsanierung.
Ausgaben für Wohnraumsanierung können nur geltend gemacht werden, wenn sie von einem befugten Unternehmer durchgeführt werden. Reine Materialrechnungen werden nicht anerkannt.
Die Sanierung von Wohnraum ist nur dann abzugsfähig, wenn der/die Steuerpflichtige den Auftrag zur Sanierung an befugte Unternehmer selbst erteilt. Erhaltungs-und Verbesserungsbeiträge und durch begünstigte Bauträger getätigte, in den Mieten weiterverrechnete Aufwendungen, sind nicht mehr abzugsfähig. |
| Darlehensrückzahlungen |
| Wie bei den Aufwendungen für Wohnraumschaffung sind auch Darlehen, die zur Wohnraumsanierung (z.B. Wohnhaussanierungskredit) aufgenommen werden, steuerlich absetzbar. |
| Geltendmachung im Arbeitnehmerveranlagungsformular |
| Die einzelnen Rechnungen brauchen Sie bei der Beantragung nicht mitzuschicken. Sie müssen aber 7 Jahre aufbewahrt werden. |
4) Junge Aktien, Genussscheine und Wandelschuldverschreibungen
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müssen bei einer inländischen Bank gegen sofortige Zahlung des Ausgabebetrages der jungen Aktien oder der vollen Anschaffungskosten der Genussscheine erworben werden.
Sie müssen mindestens 10 Jahre ab Anschaffung hinterlegt werden.
Von der Bank wird eine Bescheinigung über die Höhe der bezahlten Beträge und die Tatsache der Hinterlegung ausgestellt. Wird die 10-Jahresfrist nicht eingehalten (z. B. weil ein Kursgewinn lukriert werden soll), kann die Nachversteuerung durch Ersatzbeschaffung innerhalb eines Jahres vermieden werden. Die aus diesem Grund angeschafften jungen Aktien und Genussscheine können dann natürlich nicht nochmals abgesetzt werden. |
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