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Werbungskosten
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Werbungskosten, die automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt werden
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. Pensionsversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Krankenversicherungs-, Wohnbauförderungsbeitrag, E-Card-Gebühr)
- Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen
- Gewerkschaftsbeitrag, sofern er gleich in der Firma einbehalten wird. Einzelzahler können den Gewerkschaftsbeitrag im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Dazu erhalten sie von der Gewerkschaft eine Bestätigung, die dem Arbeitnehmerveranlagungsformular beizulegen ist.
- Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige.
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