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Außergewöhnl. Belastungen unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes

  • Krankheitskosten, Kosten einer Kur und Spitalskosten
  • Prothesen, Seh- und Hörhilfen (z.B. Brillen, Hörapparate)
  • Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz
  • Besuchskosten für den/die in einem auswärtigen Krankenhaus untergebrachten Ehepartner/in
  • Belegmäßig nachgewiesene Kosten für Telefonate mit der Familie bei einem länger dauernden Spitalsaufenthalt
  • Kosten für eine künstliche Befruchtung
  • eventuell Entbindungskosten
  • Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim
  • Betreuungskosten von Kindern bei AlleinerzieherInnen
  • Unterhaltsleistungen, soweit sie beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
  • Kosten eines Begräbnisses, sofern sie durch den Nachlass nicht gedeckt sind, bis maximal € 4.000,–.
  • Kosten eines Grabsteines, sofern sie durch den Nachlass nicht gedeckt sind, bis maximal € 4.000,–.

Höhe des Selbstbehalts

Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von

  • höchstens € 7.300: 6 Prozent
  • mehr als € 7.300 bis € 14.600: 8 Prozent
  • mehr als € 14.600 bis € 36.400: 10 Prozent
  • mehr als € 36.400: 12 Prozent

    des Einkommens.

Dieser Selbstbehalt vermindert sich um je ein Prozent
  • wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
  • für jedes Kind.

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