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Außergewöhnliche Belastungen
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Außergewöhnl. Belastungen unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes
- Krankheitskosten, Kosten einer Kur und Spitalskosten
- Prothesen, Seh- und Hörhilfen (z.B. Brillen, Hörapparate)
- Kosten für Zahnbehandlung und Zahnersatz
- Besuchskosten für den/die in einem auswärtigen Krankenhaus untergebrachten Ehepartner/in
- Belegmäßig nachgewiesene Kosten für Telefonate mit der Familie bei einem länger dauernden Spitalsaufenthalt
- Kosten für eine künstliche Befruchtung
- eventuell Entbindungskosten
- Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim
- Betreuungskosten von Kindern bei AlleinerzieherInnen
- Unterhaltsleistungen, soweit sie beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
- Kosten eines Begräbnisses, sofern sie durch den Nachlass nicht gedeckt sind, bis maximal € 4.000,–.
- Kosten eines Grabsteines, sofern sie durch den Nachlass nicht gedeckt sind, bis maximal € 4.000,–.
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Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von
- höchstens € 7.300: 6 Prozent
- mehr als € 7.300 bis € 14.600: 8 Prozent
- mehr als € 14.600 bis € 36.400: 10 Prozent
- mehr als € 36.400: 12 Prozent
des Einkommens.
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Dieser Selbstbehalt vermindert sich um je ein Prozent
- wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- für jedes Kind.
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