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Außergewöhnl. Belastungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes


  • Kosten einer zwangsläufigen auswärtigen Berufsausbildung des Kindes. Diese Kosten sind pauschaliert und werden mit € 110,– monatlich berücksichtigt. Die auswärtige Berufsausbildung wird nur dann anerkannt, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ausbildungsorte, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen jedenfalls außerhalb des Einzugsbereiches.
    Beträgt die Fahrzeit mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel vom Wohnort zum Ausbildungsort mehr als eine Stunde, dann gilt der Ausbildungsort ebenfalls als nicht im Einzugsbereich gelegen.
  • Mehraufwendungen für Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird. Diese Mehraufwendungen werden ebenfalls mit einer Pauschale von € 262,– monatlich abgegolten.
    Wird für das Kind Pflegegeld bezogen, so kommt es nur dann zu einer steuermindernden Wirkung, wenn das Pflegegeld weniger als € 262,– bzw. weniger als die tatsächlichen Kosten der Behinderung beträgt.
  • Kosten, die durch eine Krankheit verursacht werden, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 25% vorliegt.
  • Mehraufwendungen für Kinder, für die keine erhöhte Familienbeihilfe zusteht, die aber zu mehr als 25% behindert sind.
    +Unterhaltsleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten und für die kein Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Hier können € 50,- pro Monat und Kind geltend gemacht werden.
  • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (z. B. Sturmschäden, Erdbeben, Hochwasser usw.), wenn diese Schäden nicht durch eine Versicherung gedeckt sind.

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Außergewöhnl. Belastungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes
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