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Außergewöhnliche Belastungen
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Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung
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Kosten, die durch eine Krankheit verursacht werden, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 25% vorliegt, werden in Form von Pauschalbeträgen abgegolten.
Die Erwerbsminderung muss durch eine amtliche Bescheinigung
der dafür zuständigen Stelle nachgewiesen werden.
Folgende Stellen sind zuständig:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente
- Der Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten und -unfällen
- in allen übrigen Fällen, sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art, das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
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Höhe der pauschalen Freibeträge
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Liegt eine Behinderung vor, können die Krankheitskosten in Form von Pauschalbeträgen geltend gemacht werden. Der Freibetrag beträgt bei einer Behinderung von:
25-34% ... € 75,- jährlich
35-44% ... € 99,- jährlich
45-54% ... € 243,- jährlich
55-64% ... € 294,- jährlich
65-74% ... € 363,- jährlich
75-84% ... € 345,- jährlich
85-94% ... € 507,- jährlich
ab 95% ... € 726,- jährlich |
Zusätzlich zu diesen Pauschalbeträgen werden für nachstehende Krankheiten noch folgende Freibeträge monatlich gewährt:
- Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Zöliakie.....€ 70,–
- Gallen-, Leber-, Nierenleiden......................€ 51,–
- andere innere Krankheiten, Magendiät ......€ 42,–
Auch für Krankendiätverpflegung können anstatt der Pauschalbeträge die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.
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Neben den Pauschalbeträgen sind Aufwendungen für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät) und Kosten der Heilbehandlung (seit 1998) absetzbar wie:
- Arztkosten
- Spitalskosten
- Kurkosten
- Kosten für Medikamente
- Fahrtkosten (Taxi, Kilometergeld, Krankentransportkosten)
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Für Gehbehinderte gibt es einen Freibetrag von € 153,– monatlich, sofern sie infolge ihrer Behinderung ein eigenes Fahrzeug zur Fortbewegung für Privatfahrten benötigen. Zur Geltendmachung dieses Pauschalbetrages kann der Befreiungsbescheid von der Kraftfahrzeugsteuer, der Behindertenpass oder ein Ausweis gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung vorgelegt werden.
Gehbehinderte mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, können Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von € 153,– monatlich geltend machen. |
PflegegeldbezieherInnen
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| Werden die Pauschalbeträge für Diätverpflegung, KFZ- oder Taxikosten sowie nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen und Kosten der Heilbehandlung geltend gemacht, so werden diese Beträge nicht um das Pflegegeld gekürzt. Der jährliche Freibetrag selbst wird mit dem Pflegegeld jedoch sehr wohl gegenverrechnet. Werden hingegen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht, mindert das Pflegegeld diese Aufwendungen und nur der übersteigende Betrag wirkt sich steuermindernd aus. |
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