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Außergewöhnliche Belastungen
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Von Spitalskosten über Betreuungskosten für Kinder bis zu Aufwendungen zur Beseitigung von Sturmschäden: Außergewöhnliche Belastungen sind unter Anrechnung eines Selbstbehalts absetzbar.
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Was gilt als außergewöhnliche Belastung?
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Folgende Voraussetzungen müssen die Ausgaben erfüllen:
- sie müssen außergewöhnlich sein
- sie müssen zwangsläufig erwachsen
- sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
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Die Belastung muss höher (außergewöhnlich) sein, als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen, mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und demselben Familienstand (z.B. Vermögensschaden durch Naturkatastrophen).
Sind die Kosten auf Grund eines freiwilligen oder schuldhaften Verhaltens (z.B. Alkoholisierung) entstanden, so fehlt den Aufwendungen das Merkmal der Zwangsläufigkeit!
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann wesentlich beeinträchtigt, wenn der Steuerpflichtige die Kosten selbst tragen muss. Darüber hinaus müssen die Ausgaben einen gewissen Prozentsatz des Einkommens (= Selbstbehalt) übersteigen. Auch Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen sind mittels Belegen (Rechnungen, Quittungen) nachzuweisen. Nur wenn dies nicht möglich ist, genügt Glaubhaftmachung. |
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