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Fallstory: Gleich und gleich gesellt sich gern?  

Agnes ist Malerin und Anstreicherin im 2. Lehrjahr in einem mittelgroßen Malerbetrieb. Die Ausbildung gefällt ihr. Auch bei den ausschließlich männlichen Kollegen hat sie sich als Mädchen nach anfänglichen Schwierigkeiten gut durchgesetzt.

Eigentlich klappt alles ganz gut und Agnes weiß, dass es gar nicht mehr so besonders weit hin zum Lehrabschluss ist und hat schon mehr als einmal darüber nachgedacht, vielleicht einmal ihre eigene kleine Malerfirma zu gründen. Trotz all dieser erfreulichen Entwicklungen ärgert sich Agnes über eine ihrer Ansicht nach ungeheuerliche Ungerechtigkeit im Lehrbetrieb: „Für jeden Arbeitstag bezahlt der Chef den Gesellen im Rahmen der Monatsabrechnung über € 7,-- brutto als Essensgeld. Manchmal lädt er die Gesellen auch direkt in ein Wirtshaus zum Mittagessen ein; dann werden für diesen Tag die € 7,-- eben nicht abgerechnet“, erzählt Agnes empört in der Jugendabteilung der Arbeiterkammer. „Wo ist das Problem?“ fragt die Beraterin. Agnes wird ganz rot vor Wut: „Das ist es ja! Wir Lehrlinge bekommen gar nichts!“ Die AK-Beraterin staunt: „Wenn der Chef also die Gesellen zum Mittagessen einlädt, hocken dann die Lehrlinge wirklich hungrig vor der Tür?“ „Genau! Das heißt, wir kaufen uns dann halt eine Jause – dabei haben wir als Lehrlinge ohnehin viel weniger Geld als die Gesellen.“ Das findet nun auch die Beraterin ungerecht und kann Agnes beruhigen. Bei der Gewährung von Sozialleistungen muss sich der Betrieb durchaus an bestimmte Spielregeln halten. Eine unterschiedliche Behandlung von Lehrlingen und Gesellen in der Frage des Essensgeldes ist jedenfalls unzulässig. Die AK wird Agnes vertreten und beim Betrieb die Nachzahlung der Essensgelder verlangen bzw. darauf drängen, dass künftig auch die Lehrlinge in den Genuss dieser Vergünstigung kommen. Die Sache ist übrigens keine Kleinigkeit; für eine gesamte Malerlehrzeit geht es immerhin um über € 3.000,-- netto.


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