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INFO: Behaltezeit für Handelslehrlinge: 5 Monate!
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Die AK erringt einen schönen Erfolg für die Lehrlinge im Handel: Am Ende eines Musterprozesses stellt der Oberste Gerichtshof eindeutig fest, dass Handelslehrlinge nach Beendigung der Lehrzeit fünf Monate im Betrieb weiterverwendet werden müssen.
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| Diese Klarstellung hat eine Auswirkung auf über 2000 Tiroler Lehrlinge in den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann/frau, Drogist/in, Buch- und Medienwirtschaft, EDV-Kaufmann/Frau, Fotokaumann/frau, Gartencenterkaufmann/frau und Großhandels-kaufmann/frau. Seit etwa 4 Jahren war nämlich strittig, ob sich an die gesetzliche dreimonatige Behaltezeit für Handelslehrlinge eine weitere kollektivvertragliche Behaltezeit von nur einem oder zwei Monaten anschließt. Die meisten Betriebe, die ihre Ex-Lehrlinge nach der Lehrzeit schnellstmöglich wieder loswerden wollten, kündigten diese zum Ablauf von vier Monaten. Tatsächlich legte der wörtliche Text des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten eine derartige Interpretation nahe. Dass dieses Ergebnis aber nicht im Sinne der Kollektivvertragspartner sein kann, war längst schon die Ansicht der AK-Jugendschützer, die einen konkreten Fall vor einigen Monaten dann zum Anlass eines Musterprozesses bis zum Obersten Gerichtshof nahmen. Das Höchstgericht hat der Arbeiterkammer Recht gegeben: An die Lehrzeit im Handel muss sich also eine fünfmonatige Behaltezeit anschließen. Endet diese nicht am Letzten eines Monats sondern irgendwann während des Monats, so ist sie auf den Letzten des Monats zu erstrecken. Wenn weniger als die halbe Lehrzeit im letzten Betrieb verbracht wurde, reduziert sich die gesamte Behaltezeit auf 2,5 Monate. |
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