Die unfairen Tricks im Internet

Vermeintliche Gratis-Angebote wie etwa zur Routenplanung oder für Gratis-Software. Wer sich bei den meist inhaltlich dürftigen Seiten voreilig registriert – im Glauben, dass sie gratis sind – bekommt auch schon eine saftige Rechnung.

Achtung Internet-Falle

Vermeintliche Gratis-Angebote erweisen sich als Kostenfallen", warnen AK Konsumentenschützer.
Oft sind die Preise nicht beim ersten Blick erkennbar. Bei Nichtbezahlen wird gleich mit einem Rechtsanwalt, bei Angabe falscher Daten vorsorglich mit Strafanzeige gedroht. Immer wieder passiert es auch, dass Konsumenten Rechnungen bekommen, ohne sich bei einem Webdienst angemeldet zu haben.

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Bis zu 2.000 Beschwerden im Monat

In den Konsumentenschutzberatungen der Arbeiterkammern in ganz Österreich gibt es über unseriöse Internetanbieter bis zu 2.000 Beschwerden im Monat.

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Immer das Kleingedruckte lesen!

Es gilt: Immer das Kleingedruckte lesen! Haben Sie eine Rechnung von einem Internetanbieter bekommen, zahlen Sie nicht voreilig und nutzen Sie eventuell Ihr Rücktrittsrecht,treten Sie schriftlich und eingeschrieben mit Rückschein vom Vertrag zurück. Wurde nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht belehrt, gilt laut Konsumentenschutzgesetz eine verlängerte Rücktrittfrist von drei Monaten. Nach deutschen Recht gilt bei mangelhafter Belehrung ein unbegrenztes Rücktrittsrecht.

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Verlockende Angebote

Der Verlockung von vermeintlichen Gratis-Angeboten im Internet ist nicht leicht zu widerstehen. Verlockend sind auch andere Angebote, die ihre Preisangaben lediglich im Fließtext haben, was leicht übersehen werden kann. Für die Anmeldung sind persönliche Daten einzugeben und abzusenden. Entweder kann die Information gleich bezogen werden oder man bekommt per E-Mail ein Passwort und kann danach auf die Webseite einsteigen. Aber die teure Überraschung lässt nicht lange auf sich warten.

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1) Versteckte oder fehlende Preise

oder spärliche Informationen über das Rücktrittsrecht

Aus den AK Beratungen zu unseriösen Webseiten haben die AK Konsumentenschützer recherchiert, wo das Kleingedruckte steht:

  • Es gibt Homepages, die eine Preisauszeichnung neben dem Eingabefeld für persönliche Daten im Fließtext haben
  • Webseiten, die Preisangaben auf der ersten Seite lediglich in einer kleingedruckten Fußzeile haben
  • Internetseiten, die mit „Gratis" werben, aber erst versteckt in der Fußzeile oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen offenbaren, dass es ein kostenpflichtiger Abo-Dienst ist. Gratis ist’s meist nur am Tag der Registrierung.

    Die Konsumenten werden in die Irre geführt

2) Jugendliche verleiten, sich älter zu machen

Sehr oft fallen Jugendliche auf Internetseiten herein.
Leider verführen sie die Internetseiten oft dazu, sich älter zu machen, als sie tatsächlich sind, um den Dienst benutzen zu können. Die Konsequenz: Die Jugendlichen oder Eltern werden nicht nur mit Geldforderungen bedroht, sondern auch gleich mit einer möglichen Strafanzeige, falls die Daten falsch eingegeben sind.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren, die kein ausreichendes Einkommen haben, ist in den meisten Fällen beim Abschluss von solchen Geschäften zudem die Zustimmung der Eltern nötig. Die Eltern müssen die Zustimmung zum Vertrag nicht erteilen. Auch im Internet kann die unehrliche Angabe von persönlichen Daten strafbar sein. Können Nutzer auf Grund der Homepage davon ausgehen, dass es sich um ein Gratis-Angebot handelt, so fällt die Strafbarkeit nach einem der AK Wien vorliegenden Gutachten weg.

3) Rechnung ohne Leistung

Manche unseriöse Unternehmen schicken per E-Mail oder an die Postadresse Rechnungen ins Blaue, in denen Konsumenten aufgefordert werden innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen, sonst gibt’s eine Anzeige. Die User haben den Internetdienst offensichtlich nicht benutzt. Offenbar machen das die Firmen in der Hoffnung, dass die Konsumenten nicht immer sicher sind, ob sie nicht doch einen solchen Dienst benutzt haben, da es sich um kleinere Beträge handelt, wird auch immer wieder gezhalt. Manchmal wird sogar in der Mahnung darauf hingewiesen, die Rechnung als hinfällig zu betrachten, wenn Konsumenten sicher behaupten können, dass sie ihre Daten niemals auf die Homepage eingetragen haben.

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Was tun bei Zahlungsaufforderung?

  • Sie erhalten eine Rechnung oder Mahnung einer Firma, die Sie nicht kennen Nicht einzahlen. Es besteht ja kein Vertrag.

  • Sie kennen die Firma, waren auch auf deren Website, haben sich aber nicht angemeldet Nicht einzahlen. Es besteht kein Vertrag.

  • Die Firma nennt Ihre IP&-Adresse als Beweis für den Vertragsabschluss Die IP-Adresse ist kein Beweis für einen Vertragsabschluss.

  • Die Firma behauptet, dass eine Anmeldung stattgefunden hat Verwenden sie bitte den Musterbrief

  • Bei Online Geschäften sollte unbedingt beachtet werden Lesen Sie immer die Bedingungen auf der Homepage genau durch.
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So schützen Sie sich

Registrieren Sie sich nicht vorschnell auf Webseiten mit Angeboten und Informationen. Solche Seiten sind oft nur am Tag der Registrierung gratis, dann verlängern sie sich in einen teuren Abo-Vertrag.

Lesen Sie die gesamte Webseite und die Geschäftsbedingungen, bevor Sie sich auf Angebote oder Tests einlassen. Das Kleingedruckte gibt’s auch im Web!

Drucken Sie Mails, Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Screenshots aus, und heben Sie sie auf. Im Zweifelsfall können Sie sich vor eine Registrierung bei den Arbeiterkammern über den Anbieter informieren.

Gehen Sie mit Ihren Daten wie Name, Adresse, Telefon sorgsam um. Geben Sie nie persönliche Daten ein, ohne genau nachzulesen, wozu sie benötigt werden.

Seien Sie gegenüber „Gratis“ misstrauisch, und suchen Sie nach versteckten Preisangaben. Diese befinden sich bei unseriösen Anbietern oft an unüblicher Stelle auf der Homepage im Kleingedruckten.

Sollen Sie Teilnahmebedingungen bestätigen, dann lesen Sie diese nach.

Geben Sie nie Ihre Bankdaten für Probezusendungen oder „Gewinne“ ein.

Seien Sie skeptisch, wenn Sie Ihre Handynummer angeben sollen. Es könnten teure Mehrwert-SMS drohen.

Was beim Rücktrittsrecht gilt: Haben Sie sich auf einer vermeintlichen Gratisseite angemeldet oder haben Sie eine Zahlungsaufforderung bekommen, nutzen Sie umgehend Ihr Rücktrittsrecht nach Paragraf 5e Konsumentenschutzgesetz. Tun Sie das schriftlich und eingeschrieben mit Rückschein.

Für bestimmte Geschäfte, die im Fernabsatz geschlossen werden, besteht ein kostenloses Rücktrittsrecht innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss. Vorausgesetzt: Es wurde über das Rücktrittsrecht ordentlich, also schriftlich, per E-Mail, Fax oder mit der Post, informiert.

Wurde nur auf der Webseite oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Rücktrittsrecht verwiesen, verlängert sich die Frist auf bis zu drei Monate.

Unerklärbare Rechnungen nie sofort zahlen. Überprüfen Sie die Fakten und wenden Sie sich im Zweifelsfall an eine Konsumentenberatungsstelle.

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