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Absetzbeträge für Familien
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Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
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Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie
- mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet sind, nicht von Ihrem Ehepartner dauernd getrennt leben, und Ihr Ehepartner nicht mehr als 2.200 € jährlich dazuverdient, oder
- für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen haben, in diesem Zeitraum mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft leben, und Ihr (Ehe)Partner nicht mehr als 6.000 € jährlich dazuverdient.
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Steht Ihnen der AVAB zu, so wird Ihre Lohnsteuer um
- 364 € ohne Kind
- 494 € bei einem Kind für das Sie Familienbeihilfe erhalten
- 669 € bei zwei Kindern für die Sie Familienbeihilfe erhalten
- + 220 € für das dritte und jedes weitere Kind für die Sie Familienbeihilfe erhalten
verringert.
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Ermittlung der Zuverdienstgrenze für den AVAB
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In der Zuverdienstgrenze von 2.200 € bzw. 6.000 € sind enthalten:
- Bruttoverdienst inklusive Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, ...),
- Abfertigungen,
- Pensionsabfindung,
- Sozialplanzahlungen,
- Bezüge aus Dienstleistungsschecks,
- Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse,
- Pensionsbezüge,
- Bezüge aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds,
- Wochengeld.
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Folgende Bezüge werden jedoch nicht zur Zuverdienstgrenze hinzugerechnet:
- steuerfreie Zulagen und Zuschläge (Überstundenzuschläge, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen),
- Auslagenersätze,
- steuerfreie Reisekosten (Kilometergelder, Tages- und Nachtgelder),
- Unfallrenten,
- Arbeitslosengeld,
- Notstandshilfe,
- Ausbildungs- bzw. Förderbeihilfen des AMS,
- Kinderbetreuungsgeld,
- Unterhaltsleistungen,
- Familienbeihilfe.
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So wird die Zuverdienstgrenze berechnet:
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Bruttojahresbezug (inklusive Sonderzahlungen)
- steuerfreie Sonderzahlungen bis zur Höhe von max. 2.000 €
- steuerfreie Zulagen und Zuschläge
- Sozialversicherungsbeiträge
- Gewerkschaftsbeiträge
- Pendlerpauschale
- Werbungskosten (mindestens das Pauschale von 132 €)
+ Wochengeld
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= Zuverdienstgrenze für den AVAB |
Beantragung des AVAB
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Der AVAB kann entweder im Nachhinein bei der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) beantragt werden, oder in Ihrer Firma. Wenn Sie den AVAB schon in der Firma beantragt haben, müssen Sie ihn trotzdem bei der ANV nochmals ankreuzen, da das Finanzamt sonst annehmen muss, dass Ihnen der AVAB im betreffenden Kalenderjahr nicht zustand.
Haben Sie ein so niedriges Einkommen, dass von Ihrem Monatsbezug keine Lohnsteuer abgezogen wurde, so bekommen Sie den AVAB, sofern Sie für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen haben, durch die ANV erstattet.
Wenn Sie während des gesamten Kalenderjahres ein steuerfreies Einkommen (wie z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld) bezogen hatten, so können Sie den AVAB, sofern Sie für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen haben, mittels Formular E 5 beim Finanzamt geltend machen.
Sobald Sie lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten haben, selbst wenn Sie nur geringfügig beschäftigt waren, können Sie den AVAB, sofern Sie für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen haben, nur mittels ANV beantragen. |
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