 |
|
 |
 |
 |
|
|
Absetzbeträge für Familien
|
|
|
 |
Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
|
|
Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Ihnen zu, wenn Sie
- mehr als 6 Monate im Kalenderjahr für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben und
- in diesem Zeitraum mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gelebt haben.
|
Steht Ihnen der AEAB zu, so wird Ihre Lohnsteuer um
- 364 € ohne Kind
- 494 € bei einem Kind für das Sie Familienbeihilfe erhalten
- 669 € bei zwei Kindern für die Sie Familienbeihilfe erhalten
- + 220 € für das dritte und jedes weitere Kind für die Sie Familienbeihilfe erhalten
verringert.
|
Beantragung des AEAB
|
Der AEAB kann entweder im Nachhinein bei der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) beantragt werden, oder in Ihrer Firma. Wenn Sie den AEAB schon in der Firma beantragt haben, müssen Sie ihn trotzdem bei der ANV nochmals ankreuzen, da das Finanzamt sonst annehmen muss, dass Ihnen der AEAB im betreffenden Kalenderjahr nicht zustand.
Haben Sie ein so niedriges Einkommen, dass von Ihrem Monatsbezug keine Lohnsteuer abgezogen wurde, so bekommen Sie den AEAB als Negativsteuer durch die ANV erstattet.
Wenn Sie während des gesamten Kalenderjahres ein steuerfreies Einkommen (wie z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld) bezogen hatten, so können Sie den AEAB mittels Formular E 5 beim Finanzamt geltend machen.
Sobald Sie lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten haben, selbst wenn Sie nur geringfügig beschäftigt waren, können Sie den AEAB nur mittels ANV beantragen. |
|
 |
|
 |
 |
 |
|
 |