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Wer neben seinen lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch andere Einkünfte von mehr als € 730,– im Kalenderjahr bezieht – etwa aus einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag – muss bis 30. April (bei elektronischer Übermittlung bis 30. Juni) des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung (Formular E1 und E1a) beim Finanzamt abgeben. Dazu müssen Sie bei Ihrem Finanzamt eine Steuernummer beantragen. Dies geschieht mit einem formlosen Schreiben.

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