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Vorsteuerabzug und Vorsteuerpauschalierung


Vorsteuerabzug

Ein/e Unternehmer/in kann die von anderen UnternehmerInnen in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Beispiel: Ein Freiberufler kauft sich einen PC für seine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit. Der PC kostet brutto € 1.800,– (netto € 1.500,– + 20% Umsatzsteuer). In diesem Fall können von der an das Finanzamt zu zahlenden Umsatzsteuer € 300,– als Vorsteuer abgezogen werden. Ist die Vorsteuer höher als die abzuführende Umsatzsteuer, so führt dies zu einer Gutschrift.

Vorsteuerpauschalierung

Unternehmer können die Vorsteuer mit einem Durchschnittssatz von 1,8% des Gesamtumsatzes aus selbständiger und gewerblicher Tätigkeit berechnen.

Hier gibt es jedoch folgende Ausnahmen:

  • Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten € 1.100,– übersteigen

  • Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschtschaftsgüterndes Anlagevermögens, deren Herstellungskosten € 1.100,– übersteigen

  • Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese in die Leistungen eingehen.

    Diese Vorsteuerbeträge können Sie also neben den 1,8%igen pauschalen Vorsteuerbeträgen abziehen.

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Vorsteuerabzug und Vorsteuerpauschalierung



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