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Umsatzsteuer
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Vorsteuerabzug und Vorsteuerpauschalierung
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Vorsteuerabzug
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Ein/e Unternehmer/in kann die von anderen UnternehmerInnen in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Beispiel: Ein Freiberufler kauft sich einen PC für seine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit. Der PC kostet brutto € 1.800,– (netto € 1.500,– + 20% Umsatzsteuer). In diesem Fall können von der an das Finanzamt zu zahlenden Umsatzsteuer € 300,– als Vorsteuer abgezogen werden. Ist die Vorsteuer höher als die abzuführende Umsatzsteuer, so führt dies zu einer Gutschrift. |
Vorsteuerpauschalierung
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| Unternehmer können die Vorsteuer mit einem Durchschnittssatz von 1,8% des Gesamtumsatzes aus selbständiger und gewerblicher Tätigkeit berechnen. |
Hier gibt es jedoch folgende Ausnahmen:
- Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten € 1.100,– übersteigen
- Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschtschaftsgüterndes Anlagevermögens, deren Herstellungskosten € 1.100,– übersteigen
- Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese in die Leistungen eingehen.
Diese Vorsteuerbeträge können Sie also neben den 1,8%igen pauschalen Vorsteuerbeträgen abziehen.
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