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Nummern-Mitnahme

Seit 2004 riskieren Mobilfunkanbieter Vertragsstrafen, wenn KonsumentInnen beim Wechsel des Handyanbieters ihre Rufnummer nicht mitnehmen können.

Der Konsument schließt einen Vertrag mit dem neuen Anbieter ab und kann gleichzeitig die Mitnahme seiner alten Rufnummer beantragen. Den Vertrag beim alten Anbieter muss er selbst kündigen.

AK Tipp: Achten Sie auf Kosten bei einer vorzeitigen Kündigung des alten Vertrages. Prüfen Sie dann, ob sich neue Lockangebote wirklich auszahlen.

So läuft der Anbieterwechsel ab:

Der Konsument geht z.B. in einen Shop des neuen Anbieters und schließt einen Vertrag ab. Gleichzeitig muss er die Mitnahme seiner alten Handynummer beantragen.


Der Konsument kann sich beim alten Anbieter die rechtlich verankerten Pflicht-Informationen besorgen, z.B. Kosten einer vorzeitigen Kündigung und der Rufnummernmitnahme samt Aufhebung der SIM Kartensperre sowie Angaben über die konkrete Vertragsdauer, verbleibende Grundentgelte oder nächstmöglicher Kündigungstermin. Oder er erteilt seinem neuen Anbieter eine Vollmacht, diese Informationen beim alten Anbieter elektronisch anzufordern.


Für die Übermittlung der Infos darf der alte Anbieter nicht länger als eine halbe Stunde brauchen. Der Konsument hat den Erhalt zu bestätigen, und ihm dürfen jedenfalls nicht mehr als vier Euro dafür verrechnet werden. Zusätzlich darf der alte Anbieter Entgelte für den technischen Aufwand verrechnen. Insgesamt hält der Telekom-Regulator aber nicht mehr als höchstens 19 Euro für vertretbar.


Seine Identität muss der Verbraucher durch einen Lichtbildausweis nachweisen. Erst wenn alle Unterlagen und Bestätigungen vorliegen, kann die Nummernübertragung erfolgen. Wunschtermine sind zu berücksichtigen. Will der Konsument eine sofortige Nummernübertragung, müssten das die beiden Netzbetreiber innerhalb von drei Tagen erledigen.


Ist die Nummer übertragen, können die Dienste des alten Anbieters nicht mehr genutzt werden, gesammelte Bonuspunkte verfallen meist. Der Kunde muss selbst seinen alten Vertrag kündigen. Die AK rät zur Vorsicht, da für KonsumentInnen enorme Kosten entstehen können: Bei Verträgen mit Mindestvertragslaufzeit oder befristetem Kündigungsverzicht sind die noch verbleibenden Grundgebühren zu zahlen, wenn der Vertrag vorzeitig gelöst wird. Weiters können Kosten für das Entsperren des alten Handys anfallen.

Kann der Konsument endlich über den neuen Betreiber mit der alten Handynummer anrufen, wird eine kostenlose Ansage vorgeschaltet. Damit erfährt der Anrufer, dass er in ein Netz telefoniert, das nicht mehr der Telefonnummer entspricht und vielleicht teurer ist.

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