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1. Was gedruckt ist gilt
Was in Katalogen und Prospekten versprochen wird, ist ab Buchung der Reise ausdrückliche vertragliche Zusicherung. Abweichungen können Sie dem Reiseveranstalter gegenüber geltend machen.

Kataloge müssen außerdem nicht nur klar und verständlich verfaßt sein, sie müssen auch ganz bestimmte Angaben enthalten:
  • Firmenname des Veranstalters
  • Firmenadresse des Veranstalters
  • Bestimmungsort
  • Transportmittel
  • Unterbringung
  • Mahlzeiten
  • ev. Reiseroute und ihre wesentlichen Merkmale

2. Rechnen lohnt sich

Kalkulieren Sie bei Unterbringung Ihrer Familie in Appartments, Studios etc. durch, ob Sie mit der verrechneten Kinderermäßigung tatsächlich besser fahren, als mit dem Belegungspreis für die gleiche Anzahl von erwachsenen Personen.

3. Reisebüro ist nicht gleich Reiseveranstalter

Das Reisebüro ist nicht unbedingt mit dem Reiseveranstalter gleichzusetzen. Viel häufiger fungiert es ausschließlich als Vermittler einer Reise. Der Reiseveranstalter hingegen bietet seine Leistungen in Katalogen und Prospekten an und erbringt sie als Eigenleistungen. Daher haftet er auch im Gegensatz zum Reisevermittler für die vereinbarte Durchführung der Reise in jedem Fall selbst.

4. Reisebestätigung

Der Reiseveranstalter muss Ihnen eine Reisebestätigung aushändigen, die die bei der Buchung festgelegten Details enthält. Bezüglich Ihrer ausdrücklichen Wünsche ist Vorsicht geboten. Hinter der Rubrik "Sonderwunsch" am Buchungsschein verbirgt sich oft nur, dass diese Wünsche unverbindlich weitergeleitet werden, aber nicht zugesagt sind. Achten Sie daher darauf, dass Ihre Sonderwünsche verbindlich vereinbart und auf der Buchung bestätigt werden.

5. Information


Das Reisebüro muss Sie bei Buchung über Folgendes informieren:
  • Passvorschriften
  • Visavorschriften
  • gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Außerdem auf Anfrage auch über Devisen- und Zollvorschriften sowie über Versicherungsfragen. Zumeist werden Versicherungspakete oder einzelne Versicherungen bereits in den Katalogen angeboten. Stornoversicherungen etwa gewähren Versicherungschutz, wenn eine gebuchte Reise auf Grund einer unerwarteten Krankheit oder eines Todesfall nicht angetreten werden kann. Aber nicht alle denkbaren Verhinderungsgründe sind erfasst. Lesen Sie daher die Versicherungsbedingungen besonders genau durch. Achten Sie auch auf eventuelle Überschneidungen des Versicherungsschutzes (z.B. Kreditkarte, Autofahrerclub).

6. Anzahlung

Bei Vertragsabschluss wird regelmäßig auch eine Anzahlung verlangt. Maximal 20 Prozent des Reisepreises sind erlaubt. Erst gegen Aushändigung der Reisedokumente und nicht früher als 2 Wochen vor Reiseantritt ist der Restpreis fällig.

Ihre Anzahlung ist im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters durch Versicherung oder Bankgarantie abgesichert. Dadurch erhalten Sie bei Konkurs des Reiseveranstalters Ihre Anzahlung im Regelfall in vollem Umfang rückerstattet und sind nicht auf das Konkursverfahren angewiesen.


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