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Pflegefreistellung erhalten Sie, wenn ...

Ist ein Arbeitnehmer wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen an der Arbeitsleistung nachweislich verhindert, besteht Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.

Als Erkrankung gilt

nicht nur eine akute oder plötzlich auftretende. Entscheidend ist die Pflegebedürftigkeit, die auch durch ein chronisches Leiden bedingt sein kann.

Als nahe Angehörige gelten:

  • Ehegatten
  • Personen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel)
  • Adoptiv- und Pflegekinder
  • Person, mit welcher der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt

Wann ist die Pflege notwendig?

Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen des Pflegefalles kommt. So wird z.B. die Pflege durch den Arbeitnehmer nicht notwendig sein, wenn eine andere geeignete Person zur Verfügung steht, der die Übernahme der Pflege zumutbar ist.

Es ist aber davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die im Gesetz vorgesehenen Angehörigen in erster Linie selbst pflegen wird und dass der Einsatz dritter Personen (z.B. Pflegepersonal) im Normalfall nicht zugemutet werden kann.

Auch können in Frage kommende Personen selbst darüber entscheiden, wer im Einzelfall die Pflege übernimmt. Sind etwa beide Elternteile berufstätig, kann nicht der Arbeitgeber bestimmen, wer beim kranken Kind zu bleiben hat.

Wann besteht ein gemeinsamer Haushalt?

Ein gemeinsamer Haushalt besteht, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und dem Angehörigen eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft besteht - nicht also ein bloßes Nebeneinanderwohnen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Arbeitnehmer dem Angehörigen gegenüber unterhaltspflichtig oder erziehungsberechtigt ist.

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Pflegefreistellung - wann/wer?
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