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Das Ausmaß der Pflege- / Betreuungsfreistellung

Der Anspruch auf Pflege- bzw. Betreuungsfreistellung (bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes) ist pro Arbeitsjahr mit dem Höchstausmaß der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive regelmässiger Überstunden) begrenzt.

Darüber hinaus gibt es eine zusätzliche Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind (auch Adoptiv- und Pflegekind), welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, neuerlich pflegebedürftig erkrankt ist.

Tritt dann neuerlich Pflegebedarf ein, kann der Arbeitnehmer für die Zeit der notwendigen Pflege ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub nehmen. Dieses Recht auf einseitigen Urlaubsantritt gilt allerdings nur für die notwendige Betreuung eigener Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Unter "neuerlich" ist zu verstehen, dass eine neue Krankheit eintritt. Ansonsten ist ein zeitlicher Abstand notwendig.

Achtung:

Günstigere Regelungen in Gesetzen (z.B. Generalklausel über Dienstverhinderungen im Angestelltengesetz), in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen bleiben selbstverständlich unberührt.

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Ausmaß



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