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Arbeitslosengeld
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Höhe des Arbeitslosengeldes
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Bei Geltendmachung des Arbeitslosengeldes im ersten Kalenderhalbjahr (bis 30.6.) wird das arbeitslosen-versicherungspflichtige Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen herangezogen.
Bei Geltendmachung im 2. Kalenderhalbjahr (ab 1.7.) wird das Einkommen des letzten Kalenderjahres herangezogen. |
So wird das Arbeitslosengeld berechnet
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Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beträgt 55% des täglichen Nettoeinkommens, das sich aus der Beitragsgrundlage ergibt.
Unter bestimmten Voraussetzungen, wenn der Grundbetrag niedriger als der Ausgleichszulagenrichtsatz ist, gebührt ein Ergänzungsbetrag bis 60% bzw. 80% des täglichen Nettoeinkommens.
Sie können die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches mit dem Leistungsanspruchsberechner des AMS selbst berechnen: Arbeitslosengeld-Berechnung des AMS online |
Berücksichtigung von Kindern bei der Höhe des Arbeitslosengeldes
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| Kinder werden beim Arbeitslosengeld berücksichtigt. Es gebührt für jede zuschlagsberechtigte Person ein Familienzuschlag, der täglich € 0,97 beträgt. Außerdem kann unter Umständen ein Ergänzungsbetrag bis zu 80% des täglichen Nettoeinkommens gewährt werden. |
Auszahlung des Arbeitslosengeldes
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| Das Arbeitslosengeld wird immer monatlich im Nachhinein ausbezahlt, ca. um den 8. des Monats. Das Geld wird auf das Girokonto überwiesen bzw. per Post zugestellt. Das selbe gilt für die Notstandshilfe. |
Bemessungsgrundlagenschutz
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| Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist ein bereits für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen heranzuziehen. Es handelt sich um den sogenannten "Bemessungsgrundlagenschutz". |
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