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01.01.2008
Frage 2

Ich bin in Frühpension und beziehe die Berufsunfähigkeitspension: Ich würde gerne nebenbei selbständig als Zeitungsausträger tätig sein. Wie viel darf ich verdienen?

Antwort


  1. Pensionsrechtliche Aspekte:
    Sie dürfen bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazu verdienen ohne dass die Pension gekürzt wird. Da Sie als Zeitungsausträger selbständig tätig sind, beträgt die Freigrenze jährlich 4.188,- (12 mal 349,01). Liegt das Einkommen darüber, kann es zu Kürzungen bei der Pension kommen. Entscheidend ist allerdings der Gewinn.

    Sozialversicherung und Lohnsteuer:
    Eine Zusammenrechnung der Einkommen gibt es nur innerhalb des ASVG. Unser Zeitungsausträger ist als so genannter neuer Selbständiger tätig. Das bedeutet, dass er erst ab einem Gewinn von € 4.188,- (12 mal die Geringfügigkeitsgrenze) Sozialversicherung zahlen würde. Steuerlich wird allerdings sein Gewinn mit 38% im Rahmen der Einkommensteuererklärung besteuert.

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