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Kann ein Lehrbetrieb die im Berufsbild vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang selbst vermitteln, so ist die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig, wenn ergänzende Ausbildungsmaßnahmen in einem dafür geeigneten Betrieb oder der Besuch von einschlägigen Kursen vereinbart werden.

Im Rahmen des Lehrvertrages sind die konkreten Maßnahmen (Lehrjahr, Berufsbildposition, Dauer und Ort) exakt festzuhalten. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.


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