 |
|
 |
 |
 |
|
|
Doppellehre
|
|
|
 |
Das Berufsausbildungsgesetz erlaubt die gleichzeitige Ausbildung in zwei Lehrberufen bei einem Lehrberechtigten.
|
Die Lehrzeitdauer wird wie folgt berechnet: Gesamtdauer beider Lehrberufe halbiert plus 1 Jahr, jedoch höchstens vier Jahre.
Bei vollverwandten Lehrberufen und bei den Lehrberufen, bei denen ein Ersatz der Lehrabschluss-prüfung vorgesehen ist, ist eine Doppellehre nicht erlaubt.
Außerdem ist eine Doppellehre bei verschiedenen Lehrberechtigten ausgeschlossen. |
|
|
 |
 |
 |
|
 |