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Jugendvertrauensrat  

In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer (Lehrlinge) beschäftigt werden, kann ein Jugendvertrauensrat gewählt werden.

Die Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Aktiv wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes, die

  • am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  • am Tag der Wahlausschreibung sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
    Passiv wahlberechtigt (Personen die sich der Wahl stellen) sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die

  • am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  • am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind,

  • nicht vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen sind,

  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

  • Angehörige von Staaten sind, die Vertragspartner des EWR-Abkommens sind.
Der Jugendvertrauensrat hat die Aufgabe, die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. Hilfestellungen hierbei bieten die AK und der ÖGB.


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