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Jugendvertrauensrat
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In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer (Lehrlinge) beschäftigt werden, kann ein Jugendvertrauensrat gewählt werden.
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Die Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Aktiv wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes, die |
- am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- am Tag der Wahlausschreibung sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
Passiv wahlberechtigt (Personen die sich der Wahl stellen) sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die
- am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind,
- nicht vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen sind,
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
- Angehörige von Staaten sind, die Vertragspartner des EWR-Abkommens sind.
Der Jugendvertrauensrat hat die Aufgabe, die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen. Hilfestellungen hierbei bieten die AK und der ÖGB.
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