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Krankenstand
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Eine Erkrankung muss unverzüglich zu Arbeitsbeginn dem Lehrberechtigten oder einem befugten Vertreter mitgeteilt werden.
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Ist der Lehrling infolge Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, so gebührt ihm pro Lehrjahr für 4 Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und für weitere zwei Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld von der Krankenkasse.
Schöpft der Lehrling diesen Anspruch innerhalb eines Lehrjahres aus, gebührt bei einer weiteren Erkrankung innerhalb desselben Lehrjahres für die ersten 3 Tage die volle Lehrlingsentschädigung und für weitere 6 Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld von der Krankenkasse.
Besteht die Arbeitsverhinderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, so steht dem Lehrling je Anlassfall bis zur Dauer von 8 Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und für weitere 4 Wochen ein Teilentgelt in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Lehrlingsentschädigung und dem Krankengeld als Entgeltfortzahlung zu. |
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