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Lehrabschlussprüfung
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Wer die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, kann nicht nur mit einer besseren Entlohnung rechnen, sondern hat auch mehr Aufstiegsmöglichkeiten im Beruf.
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| Du kannst die Lehrabschlussprüfung im erlernten Lehrberuf oder in einem verwandten Lehrberuf ablegen. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob du dir die Fertigkeiten und Kenntnisse deines Lehrberufes angeeignet hast und ob du die Tätigkeiten des Lehrberufes fachgerecht ausführen kannst. |
Wer kann zur Lehrabschlussprüfung antreten?
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- Lehrlinge,
- Personen, die die festgesetzte Lehrzeit allenfalls unter Anrechnung einer schulmäßigen Ausbildung beendet haben und
- Personen, die auf Grund einer schulmäßigen Ausbildung keine Lehrzeit absolvieren müssen.
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Wer kann ausnahmsweise zur Lehrabschlussprüfung antreten?
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- Lehrlinge, die nach Auflösung des Lehrverhältnisses keine neue Lehrstelle mehr finden, aber mindestens die Hälfte der Lehrzeit absolviert haben,
- Personen, die älter als 18 Jahre sind und glaubhaft machen, dass sie sich die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrberufes etwa durch eine Anlerntätigkeit, durch Praxis oder durch entsprechende Kurse erworben haben.
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| Der Prüfungstermin liegt in beiden Fällen zwischen drei und vier Jahren nach Beendigung der Schulpflicht des Prüfungswerbers (der Termin ist abhängig von der Lehrzeitdauer des betreffenden Lehrberufes). |
Und weiters:
- Personen, die im Zuge einer Rehabilitation in einem Beruf ausgebildet wurden, egal wie alt sie sind sowie
- Personen, die eine Schule mit einer zusätzlichen systematischen Ausbildung in einem Lehrberuf besuchen (z.B. Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe), können am Ende der 12. Schulstufe dann zur Lehrabschlussprüfung (LAP) zugelassen werden, wenn auf Grund der Ausbildung eine erfolgreiche Ablegung der LAP erwartet werden kann.
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| In allen Fällen muss jedoch zuvor die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftkammer beantragt werden. Wird diese erteilt, ist der Prüfungsablauf gleich wie bei den Lehrlingen. |
Anmeldung zur LAP
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| Um die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung muss sich der Lehrling selbst kümmern. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer. |
Dem Antrag beizulegen ist:
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- der Nachweis über die Dauer der zurückgelegten Lehrzeit oder der anzurechnenden Lehrzeit (vorhergehenden Lehr-, Ausbildungs- oder Vorlehrezeit oder zu berücksichtigende schulmäßige Ausbildung) oder das Zeugnis einer Schule, deren erfolgreicher Besuch die Lehrzeit ganz oder teilweise ersetzt
- der Nachweis über im Ausland zurückgelegte Lehrzeit oder vergleichbare berufsorientierte Ausbildungszeiten
- der Nachweis über den Besuch der Berufsschule oder über die Befreiung von der Berufsschulpflicht
- der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungstaxe
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Kosten:
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Trittst du während deiner Lehrzeit oder Weiterverwendungszeit erstmals zur Lehrabschlussprüfung an, so werden dir die Prüfungsmaterialien kostenlos zur Verfügung gestellt. Du musst eine Prüfungstaxe zahlen. Du erhältst die Prüfungstaxe aber vom Lehrberechtigten ersetzt, wenn du während der Lehr- oder Weiterverwendungszeit erstmals zur Prüfung antrittst.
Die Lehrabschlussprüfung wird vor einer von der Lehrlingsstelle errichteten Prüfungskommission abgelegt. Jede Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. |
Die Lehrabschlussprüfung können früher ablegen:
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| Lehrlinge, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung beantragen und zur Lehrabschlussprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte in dem Antrag auf Zulassung zur LAP der vorzeitigen Ablegung der Lehrabschlussprüfung zugestimmt hat oder das Lehrverhältnis einvernehmlich vorzeitig aufgelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat. |
Weitere Kriterien:
- in den letzten zehn Wochen deiner Lehrzeit
- bei Besuch einer lehrgangsmäßigen Berufsschule nicht vor dem Ende des letzten Lehrganges
- bei Besuch einer ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschule sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres
- bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Dauer sechs Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht
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Bei ausnahmsweiser Zulassung zur Lehrabschlussprüfung darf der Prüfungstermin nicht vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem du frühestens die Prüfung ablegen hättest dürfen, wenn du am 1. 7. des Jahres, in dem du die Schulpflicht beendet hast, ein Lehrverhältnis begonnen hättest. Schüler die eine Schule mit einer zusätzlichen systematischen Ausbildung in einem Lehrberuf besuchen, sind am Ende der 12. Schulstufe zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen. Und zwar wenn auf Grund der vermittelten fachlichen Ausbildung eine erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung erwartet werden kann.
Für Lehrlinge besteht ein Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für die Zeit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung. |
So läufts ab: theoretische & praktische Prüfung
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| Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung. Die theoretische Prüfung ist immer schriftlich. Sie entfällt, wenn du nachweisen kannst, dass du das Lehrziel der letzten Berufsschulklasse erreicht hast. Oder wenn du den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachweist. |
Prüfungsordnung
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| Die allgemeine Prüfungsordnung gilt für alle Lehrberufe und enthält u. a. |
- die Höhe der Prüfungstaxe und der Prüferentschädigung
- die Regelungen bezüglich des Prüfungsvorganges einschließlich der Prüfungsniederschrift
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| Die Prüfungsordnungen für die einzelnen Lehrberufe enthalten u. a. |
- Bestimmungen über die Gegenstände der praktischen und theoretischen Prüfung
- welche Gegenstände im Rahmen einer Zusatzprüfung zu prüfen sind
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Benotung & Prüfungszeugnis
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Auf Grund der Benotung der Lehrabschlussprüfung stellt die Prüfungskommission fest, ob du die Prüfung "mit Auszeichnung bestanden", "mit gutem Erfolg bestanden", "bestanden" oder "nicht bestanden" hast.
Danach erhältst du von der Lehrlingsstelle ein Prüfungszeugnis und auf Antrag einen entsprechend gestalteten Lehrbrief. Wenn du die Prüfung nicht bestanden hast, kannst du sie wiederholen. Du musst allerdings einen neuerlichen Antrag stellen. |
Zusatzprüfung
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Wenn du die Lehrabschlussprüfung geschafft hast, kannst du eine Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf machen. Die Zusatzprüfung gilt als Lehrabschlussprüfung im verwandten Lehrberuf. Der Umfang dieser Zusatzprüfung ist im Regelfall auf die Gegenstände der praktischen Prüfung beschränkt. Ausnahmen regeln die Prüfungsordnungen.
Absolventen einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule bzw. einer allgemeinbildenden höheren Schule mit einschlägigen berufsbildenden Inhalten können eine Zusatzprüfung in dem Lehrberuf ablegen, der der schwerpunktmäßigen berufsbildenden Ausbildung der Schule entspricht. |
Gleichhaltung
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Ausländische Prüfungszeugnisse sind den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen gleichzuhalten. Voraussetzung: Die Gleichwertigkeit des ausländischen Zeugnisses wurde in Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgestellt oder in Staatsverträgen festgelegt. Eine solche Verordnung wurde bisher hinsichtlich von Lehrabschlussprüfungszeugnissen der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erlassen. Ein Staatsvertrag wurde mit Deutschland und mit Ungarn abgeschlossen.
Gibt es weder Verordnung noch Staatsvertrag, kannst du einen Antrag beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit stellen. Deine ausländische Prüfung wird angerechnet ("gleich gehalten"), wenn Gleichwertigkeit und Gegenseitigkeit nachgewiesen werden.
Gleichwertigkeit heisst, du musst in der Lage sein, die entsprechenden Tätigkeiten deines Lehrberufes fachgerecht auszuführen. Gegenseitigkeit heisst, der ausländische Staat anerkennt auch die österreichische Prüfung. |
Die Gegenseitigkeit muss nicht nachgewiesen werden:
- von einem österreichischen Staatsbürger
- von einer auf Grund von Staatsverträgen gleichgestellten Person
- wenn die Erbringung des Nachweises unzumutbar ist und das berufliche Fortkommen ohne die Gleichhaltung wesentlich beeinträchtigt ist.
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Verkleinerte Lehrabschlussprüfung
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| Wenn eine im Ausland absolvierte Prüfung weder durch Staatsvertrag noch durch Verordnung oder Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gleichgehalten werden kann, so ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Bescheid die Zulassung zu einer verkleinerten Lehrabschlussprüfung auszusprechen, wenn: |
- die im Ausland zurückgelegte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer Ausbildung in einem Lehrverhältnis gleichkommt und
- die bei der Prüfung im Ausland nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen dem Zweck der Lehrabschlussprüfung nahekommen.
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| Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit Bescheid über die Zulassung zu entscheiden und festzulegen, welche Gegenstände des praktischen Teils der Lehrabschlussprüfung zu absolvieren sind. |
Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten
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Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten sind der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit gleich zu halten, wenn dies in Staatsverträgen festgehalten worden ist.
Ausländische berufsorientierte Ausbildungszeiten im Rahmen internationaler Ausbildungsprogramme können durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit der Lehrzeit oder Teilen der Lehrzeit gleich gehalten werden. Und zwar wenn ein Vergleich der ausländischen Rechtsvorschriften mit den Ausbildungsvorschriften des betreffenden Lehrberufes ergibt, dass die ausländische Ausbildung insbesondere hinsichtlich der vermittelten berufspraktischen Fertigkeiten und Kenntnisse in weiten Bereichen der Lehrausbildung nahe kommt. |
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