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Lehrberechtigter  

Lehrberechtigte sind physische oder juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die entweder Inhaber eines Gewerbes nach der Gewerbeordnung oder nach dem Berufsausbildungsgesetz gleichgestellte Betriebe sind.

Lehrberechtigte können sein:


  • natürliche Personen

  • juristische Personen (z.B. Genossenschaften, Kapitalgesellschaften, wie GesmbH, AG usw.)

  • Personengesellschaften des Handelsrechtes (z.B. OHG, KG)

  • und Mischformen (wie die GesmbH & CoKG) oder

  • im BAG genannte Lehrbetriebe, wie z.B. Post, Sozialversicherungsträger, Ziviltechniker, Rechtsanwälte, Ärzte, Notare, Apotheken, Vereine und sonstige juristische Personen, soferne die Ausbildung von Lehrlingen nicht den Hauptzweck darstellt.
Lehrberechtigte bilden aufgrund eines Lehrvertrages in einem in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf einen Lehrling aus und verwenden ihn im Rahmen der Ausbildung. Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen (Ausbilder) unterweisen zu lassen.


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