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Lehrberufsliste  

Nur die in der Lehrberufsliste enthaltenen Lehrberufe gelten als gesetzlich anerkannte Lehrberufe und nur diese können im Rahmen eines Lehrverhältnisses erlernt werden.

Diese Lehrberufsliste wird vom BM für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung erlassen.

Die Lehrberufsliste beinhaltet:

  • die Bezeichnung der Lehrberufe

  • die Dauer der Lehrzeit der Lehrberufe

  • die Verwandtschaft zu anderen Lehrberufen

  • das Ausmaß der Verwandtschaft

  • Ersatz der Lehrabschlussprüfung

  • juristische Personen (z.B. Genossenschaften, Kapitalgesellschaften, wie GesmbH, AG usw.)
In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen.


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