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Lehrberufsliste
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Nur die in der Lehrberufsliste enthaltenen Lehrberufe gelten als gesetzlich anerkannte Lehrberufe und nur diese können im Rahmen eines Lehrverhältnisses erlernt werden.
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| Diese Lehrberufsliste wird vom BM für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem BM für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung erlassen. |
Die Lehrberufsliste beinhaltet:
- die Bezeichnung der Lehrberufe
- die Dauer der Lehrzeit der Lehrberufe
- die Verwandtschaft zu anderen Lehrberufen
- das Ausmaß der Verwandtschaft
- Ersatz der Lehrabschlussprüfung
- juristische Personen (z.B. Genossenschaften, Kapitalgesellschaften, wie GesmbH, AG usw.)
In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen.
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