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AK Tirol landet zwei Erfolge beim Höchstgericht  

29.12.2006
Beim zweiten Fall ging es um die Ausbezahlung der Abfertigung für insgesamt fünf Arbeitnehmer, wobei aufgrund der Gleichartigkeit der Sachverhalte ein „Musterfall“ vom Höchstgericht entschieden worden ist.

Dieser Arbeitnehmer war von 1965 bis 2003 – also insgesamt 38 Jahre! - mit zahlreichen saisonbedingten und mehrere Monate dauernden Unterbrechungen beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Im Jahr 2003 ging der Arbeitgeber in Konkurs und das Arbeitsverhältnis wurde endgültig beendet. Für die Berechnung der Abfertigung wären nach dem Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe die gesamten Dienstzeiten nur dann zusammen zu rechnen, falls die Unterbrechungen nicht länger als 90 Tage gedauert haben. Tatsächlich waren jedoch die Unterbrechungen im Betrieb des Arbeitgebers – je nach Saison – immer wieder länger als die vorgesehenen 90 Tage. Um sich aber sein „bewährtes Stammpersonal“ zu sichern, hat der Arbeitgeber allen Mitarbeitern versprochen, dass die Dienstzeiten für alle Ansprüche, wie Abfertigung, Urlaubsanspruch, Kündigungsfrist und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, zusammengerechnet werden.

Dem Arbeitnehmer, der über 38 Jahre hindurch auch im Vertrauen auf diese Zusage seinem Unternehmen treu geblieben ist, wurde jedoch im Konkurs die Auszahlung der Abfertigung im Ausmaß von zwölf Monatsentgelten verweigert, da – so die Argumentation – keine Ansprüche gesichert seien, die über die Zusammenrechnungsregel des Kollektivvertrages hinausgingen. Aber auch hier hat sich der Oberste Gerichtshof dem Standpunkt der AK Tirol angeschlossen: Danach ist auch eine einzelvertragliche Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten für den Abfertigungsanspruch maßgeblich, sofern es sich um eine betriebsübliche oder sonst sachlich gerechtfertigte Zusage des Arbeitgebers handelt. Durch diese wichtige Entscheidung konnten für die betroffenen Arbeitnehmer von der AK Tirol Abfertigungs-ansprüche im Gesamtausmaß von 73.469 Euro netto hereingebracht werden.

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