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Nichtraucherschutz: Dicke Luft am Arbeitsplatz
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| 02.01.2007 |
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Generelles Rauchverbot
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Generelles Rauchverbot nach dem Tabakgesetz gilt auch in Räumen öffentlicher Orte, d.h. in Räumen mit Kunden- oder Parteienverkehr. Zumindest dieses Rauchverbot muss mit Beginn des Neuen Jahres klar ausgeschildert sein, ansonsten blühen Strafen bis zu 720 Euro. Die Raucher selbst, die ein solches Verbot ignorieren, können jedoch trotz ausgeschildertem Verbot noch nicht gestraft werden. Hier besteht akuter Handlungsbedarf.
Informationen dazu gibt es beim Referat „Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz“ in der AK Tirol, Innsbruck, Maximilianstr. 7, unter der kostenlosen Telefonnummer 0800/22 55 22-1412. |
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