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Info-Nachmittag von AK Tirol und Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich
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| 02.02.2007 |
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Dienstgeber ist entschädigungspflichtig!
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Liegt eine Diskriminierung bei der Begründung des Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg vor, ist der Dienstgeber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Kommt es zu Diskriminierungen im Zusammenhang mit der Beendigung
eines Dienstverhältnisses, kann die Kündigung oder Entlassung bei Gericht angefochten werden. Kündigungen, Entlassungen oder Ruhestandsversetzungen von Bundesbeamten sind auf Antrag für rechtsunwirksam zu erklären.
Diese Bestimmungen sind bei Kündigungen, die nach den geltenden Kündigungsschutzbestimmungen (§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz) ausgesprochen werden, nicht anzuwenden.
Bei behinderungsbedingten Diskriminierungen bei der Festsetzung des Entgelts, bei der Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung und bei den sonstigen Arbeitsbedingungen hat der behinderte Dienstnehmer Anspruch auf die jeweilige Leistung oder den Ersatz des Vermögensschadens sowie eine Entschädigung für die persönliche Beeinträchtigung.
Bei Belästigungen ist der Belästiger und im Fall einer schuldhaften Unterlassung auch der Dienstgeber schadenersatzpflichtig. |
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