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Haftung bei Schadensfällen
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„Wo gehobelt wird, fallen Späne“.
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| Ob ein Lehrling/Dienstnehmer für einen von ihm verursachten Schaden zur Wiedergutmachung heranzuziehen ist, hängt davon ab, ein wie großes „Verschulden“ ihm zur Last gelegt werden kann. Ist die Schädigung durch eine sogenannte entschuldbare Fehlleistung (kleines Versehen), durch leichte oder grobe Fahrlässigkeit (durch vorwerfbare Schlamperei etwa) oder gar vorsätzlich (absichtlich) erfolgt? Je nach dem muss der Schaden überhaupt nicht, zu einem kleinen oder größeren Teil oder zur Gänze ersetzt werden. Dabei ist weiters zu beachten, dass bei der Bemessung des „Verschuldensgrades“ immer der jeweilige Jugendliche, sein Lebensalter, sein Ausbildungsstand sowie die konkrete Situation, in der der Schaden passierte, beurteilt werden muss. Wann immer beim Arbeiten ein Schaden passiert, sollte unverzüglich mit der AK-Jugendabteilung Kontakt aufgenommen werden. |
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