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Konkurs des Betriebes  

Wenn ein Betrieb zahlungsunfähig wird, muss er bei Gericht die Eröffnung eines Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahrens beantragen.

Dann wird ein eigener gerichtlich bestellter Verwalter eingesetzt, der den Betrieb vorerst weiterführt, Möglichkeiten einer Entschuldung prüft oder in letzter Konsequenz auch stilllegt und schließt. Dienstnehmer, die von der Insolvenz Ihres Betriebes betroffen sind, sollten sich unverzüglich an die Arbeiterkammer wenden, wo ihre offenen Ansprüche berechnet und im Konkursverfahren angemeldet werden. Überdies werden die Ansprüche beim „Insolvenz-Ausfallgeldfonds“ geltend gemacht und über diesen Topf auch befriedigt. Da die Eröffnung eines Ausgleichs- bzw. Konkursverfahrens auf die Lehrverhältnisse und Dienstverhältnisse fürs Erste noch keinen Einfluss hat, ist auch die weitere Zukunft im Betrieb mit der Arbeiterkammer abzuklären.


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