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Dinkhauser: Betriebe müssen wieder mehr Verantwortung für die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter tragen
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| 01.03.2007 |
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Die Finanzierung der Bildungsmaßnahme ist auch weiterhin ein ungelöstes Problem. Dazu könnte ein Blick über die Grenzen hilfreich sein.
Diesbezüglich gibt es in anderen EU-Mitgliedsstaaten, wie beispielsweise Frankreich, Spanien, Italien oder Portugal Modelle, die für Österreich beispielgebend sein könnten. So sind Unternehmen in Frankreich ab einer gewissen Größe gesetzlich verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz (1,6%) des Bruttolohnes ihrer Arbeitnehmer in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu investieren. Weiters hat jede/r Dienstnehmer/in, abhängig von der Dauer seines/ihres Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Mindeststundenanzahl (20 Stunden) an bezahlter Aus- und Weiterbildung im Rahmen der Arbeitszeit. Im Bereich der Leiharbeitsverhältnisse wurde zusätzlich ein eigener, durch Dienstgeberbeiträge gespeister Fonds errichtet, der über Weiterbildungsmaßnahmen die Integration von Leiharbeitskräften in reguläre Dienstverhältnisse fördert.
Auch Portugal sieht ein ähnliches System vor, das Unternehmen verpflichtet, ihren ArbeitnehmerInnen abhängig von der Betriebszugehörigkeit einen bestimmten Prozentsatz der Jahresarbeitszeit, jedoch mindestens 35 Stunden pro Jahr, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung ist ein Prozent des Jahresgehaltes in die Aus- und Weiterbildung der ArbeitnehmerInnen zu investieren. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung wird hier sogar mit einer Verwaltungsstrafe geahndet.
In Spanien werden fixe Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerbeiträge (0,6% bzw. 0,1%) von der Sozialversicherung eingehoben und für die Aus- und Weiterbildung von ArbeitnehmerInnen sowie Arbeitslosen verwendet.
In Italien gibt es seit 1999 im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung einen von den Sozialpartnern eingerichteten Fonds, an den die Personalleasinggesellschaften 4% des Einkommens ihrer Leiharbeitskräfte abzuführen haben. Diese Gelder werden dann ausschließlich zu Bildungszwecken für diese ArbeitnehmerInnen genutzt. |
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