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18.06.2007
Diese numehr bis Jahresende verlängerte Möglichkeit wurde weiters durch die Erlassung eines sog. Hausbetreuungsgesetzes (in Kraft ab 1. Juli 2007) erweitert. In diesem Gesetz wird erstens geregelt, was unter Betreuung zu verstehen ist und weiters die arbeitsrechtliche Basis für ein zweiwöchiges Durcharbeiten geschaffen.

Praktisch wird damit die ohnedies schon bestehende Gepflogenheit, ausländische Betreuungspersonen alle 14 Tage auszutauschen, legalisiert. Neu ist zudem, dass Personenbetreuung auch auf selbstständiger Basis ausgeübt werden kann, sodass damit die sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung des Pfleglings seine Betreuungspersonen anzumelden, entfällt.

In Hinkunft - so scheint es der Gesetzgeber zu wollen - soll es vorwiegend selbstständige Personenbetreuer geben. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Hausbetreuungsgesetzes wird aber auch eine finanzielle Förderung der Betreuung im privaten Bereich möglich sein. Dies allerdings nur für Betreuung ab Pflegestufe 3, wobei die unselbständige Betreuung mit maximal 800 Euro, die selbstständige Betreuung mit monatlich maximal 225 Euro gefördert werden soll. Dabei soll auch das Einkommen bzw. das Vermögen des Förderungswerbers eine Rolle spielen.

Die Einzelheiten dieses Fördermodells sind noch vom Sozialminister in einer Verordnung festzulegen. Bis Ende 2007 übernimmt der Bund die dafür anfallenden Kosten zur Gänze. An der bisherigen Situation bei Heimpflege wird sich nichts ändern, hier bleiben die bisherigen bundesländerweise unterschiedlichen Regelungen aufrecht.

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