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AK Tirol fordert Gleichbehandlung bei Bundes- und Landespflegegeld  

27.08.2007
Die Details dazu

Bei Pflegebedürftigkeit gebührt je nach Personenkreis ein Bundes- oder Landespflegegeld. Beide Leistungen sind in den einzelnen Stufen gleich hoch. Der Unterschied: Bundespflegegeld wird hauptsächlich an Pensionsempfänger von den jeweils zuständigen Pensionsversicherungsanstalten ausbezahlt. Landespflegegeld ist für jene bestimmt, die keine Pension beziehen bzw. noch nicht beziehen wie Kinder, Hausfrauen oder alle aktiv im Erwerbsleben stehende Personen.

Für Bundespflegegeldbezieher, denen zumindest eine Pflegegeld der Stufe 4 gebührt, besteht seit dem Jahr 2004 die Möglichkeit, aus dem Fonds für Menschen mit Behinderung zusätzliche finanzielle Förderungen zu beanspruchen. Gefördert wird dabei der Aufwand für eine Ersatzpflege. Das heißt, dass pflegende Angehörige bei Verhinderung oder bei Urlaub durch professionelle oder privat organisierte Pflegepersonen ersetzt werden. Besonders im Falle von Urlaub soll einerseits den pflegenden die notwendige Erholung gewährt werden und andererseits die finanzielle Aufwendung für eine Ersatzpflegekraft zumindest teilweise abgegolten werden. Die Förderung wird bei entsprechendem Antrag und Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (u. a. soziale Härte, Einkommensgrenzen) vom Bundessozialamt bezahlt.

Diese Förderungsmöglichkeit gibt es aber nicht für jenen Personenkreis, der Landespflegegeld bezieht.

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Die Details dazu
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