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AK Tirol verlangt faire Chancen für Ältere, statt bloßer Lippenbekenntnisse
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| 06.11.2007 |
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Die arbeitsrechtliche Seite
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„Ältere Arbeitnehmer sind einer höheren Kündigungsgefahr ausgesetzt – Es droht die Langzeitarbeitslosigkeit.“
Die Arbeitsrechtsexperten der AK Tirol führen immer häufiger gerichtliche Anfechtungsverfahren aufgrund einer Kündigung von älteren Arbeitnehmern durch. Die Abläufe der Geschehnisse sind dabei eigentlich immer die gleichen: Der Arbeitnehmer arbeitet jahre- und jahrzehntelang im Betrieb. Durch das steigende Dienstalter weist er durch die Gehaltsvorrückungen einen höheren Lohn auf. Knapp vor der Pension wäre er nun plötzlich zu teuer und wird gekündigt. Fairness und Anerkennung langjähriger Betriebstreue sind im Arbeitsleben oftmals keine Kategorie mehr. Erst vor kurzem hat ein 58jähriger gekündigter Arbeitnehmer (der mit dem 60. Lebensjahr nach 45. Arbeitsjahren – dabei 30 Jahre beim letzten Arbeitgeber - in Pension hätte gehen können) berichtet, dass der Chef anlässlich der Kündigung zu ihm gesagt habe: jeder müsse sich jetzt einschränken, er habe ja auch auf seinen „Ferrari“ verzichtet.
Man muss sich aber vor Augen halten, dass sich der Arbeitnehmer bei seiner gesamten Lebensplanung (Kredit für Wohnung, private Krankenversicherung, Lebensversicherung usw.) auch auf das Gehalt, das er später beziehen wird, eingestellt hat. Nun aber steht er vorerst vor dem Nichts: Es droht die Arbeitslosigkeit, am Arbeitsmarkt hat man realistischerweise keine Chance mehr, das Pensionsalter rückt in weite Ferne und der spätere Pensionsanspruch fällt auch noch niedriger aus. Das ist die gelebte Solidarität: Der Arbeitgeber verzichtet auf seinen „Superluxus“, der Arbeitnehmer aber soll auf seine Existenzgrundlage verzichten. |
„Gehaltsreduktionen durch Änderungskündigungen – Das volle Risiko trägt der Arbeitnehmer.“
Oftmals stimmen ältere Arbeitnehmer einer so genannten „Änderungskündigung“ zu: Dabei werden Sie vom Arbeitgeber gekündigt, falls sie nicht mit einer Gehaltsreduktion einverstanden sind. Viele Arbeitnehmer schrecken vor dem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes und den Beschwerlichkeiten eines Gerichtsverfahrens zurück und stimmen daher der Gehaltsreduktion zu. Damit wird aber auch die Höhe des Abfertigungsanspruchs und der späteren Pension gemindert. Falls der Arbeitnehmer aber mit der Kürzung seines Gehalts nicht einverstanden ist, wird er gekündigt und trägt im Kündigungsanfechtungsverfahren das volle Risiko dafür, ob nicht das Gericht doch zur Auffassung gelangt, dass die angebotene Einkommensminderung zumutbar gewesen wäre. Ist dies der Fall, geht der Prozess verloren, der Arbeitnehmer verliert endgültig seinen Arbeitsplatz und muss – oftmals bis zum Pensionsantritt – vom Arbeitslosengeld leben. |
„Die Antwort des Gesetzgebers: Beschäftigungsförderung durch Abbau des Kündigungsschutzes!“
Wie reagiert nun der Gesetzgeber auf diese langjährige Situation? Er lockert den Kündigungsschutz für neu eingestellte ältere Arbeitnehmer. Denn seit dem Jahr 2004 ist ein Kündigungsanfechtungsverfahren bei über 50jährigen Arbeitnehmern nur mehr dann möglich, wenn diese zumindest zwei Jahre im Betrieb beschäftigt sind (bei allen anderen Arbeitnehmern werden sechs Monate vorausgesetzt). Bei einer Betriebszugehörigkeitsdauer von weniger als zwei Jahren ist daher der Arbeitnehmer kündigungs- (vogel-)frei (es sei denn, der Arbeitgeber hat ein verpöntes Kündigungsmotiv). Dieser Regelung liegt die, durch keine Studie belegbare Vorstellung zugrunde, dass der Kündigungsschutz ein Beschäftigungshindernis darstelle. Die tägliche Praxis bestätigt jedoch, dass das Modell der Beschäftigungsförderung durch Abbau von Schutzmechanismen so nicht funktioniert. |
Die AK Tirol fordert daher folgende Gesetzesänderungen
- Keine Benachteiligung älterer Arbeitnehmer beim Kündigungsschutz
- Der Arbeitnehmer muss auch noch während des Kündigungsanfechtungs-Prozesses das Recht haben, dem Änderungsangebot zuzustimmen
- Das Arbeitsverhältnis bleibt während der Dauer des Kündigungsanfechtungsprozesses weiter aufrecht
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