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13.11.2007
Keine Verankerung der Schuldnerberatung im neuen Grundsicherungsgesetz

Im Jahre 2005 wurde das neue Tiroler Grundsicherungsgesetz erlassen, mit dem das alte Sozialhilfegesetz abgelöst wurde. Anders als in den Sozialhilfegesetzen anderer Länder, wird die Schuldnerberatung dort nicht erwähnt.

In anderen Bundesländern bekennt sich der Gesetzgeber zu seiner Verpflichtung im Bereich Schuldnerberatung. So wird im niederösterreichischen Sozialhilfegesetz in einem eigenen Paragraphen auch die Hilfe bei Schuldenproblemen ausdrücklich geregelt. Auch das Kärntner Mindestsicherungsgesetz führt als Aufgabe ausdrücklich die Schuldenberatung an, ebenso wie das Gesetz über die Sozialhilfe des Landes Steiermark. Dies gilt auch für Oberösterreich: Als besonderer Beratungsdienst wird die Schuldnerberatung ausdrücklich genannt.

Demgegenüber ist Unterstützung im Verschuldensfall im Tiroler Grundsicherungs-gesetz nirgends ausdrücklich normiert. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass der Stellenwert der Schuldnerberatung nicht ausreichend berücksichtigt wird und das Land seine gesetzliche Verantwortung negieren möchte. Die Schuldnerberatungs-stelle wird dadurch beim alljährlichen Budgetpoker zum Bittsteller degradiert

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Keine Verankerung der Schuldnerberatung im neuen Grundsicherungsgesetz
Schuldnerberatung rechnet sich Menschliche Aspekte bleiben unberücksichtigt Forderungen weiter



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