 |
|
 |
 |
 |
|
|
AK Tirol informiert über fragwürdige Vorgangsweise einer Telefonfirma: Für Rücktritt ist tatsächliches Einlangen des Schreibens maßgeblich, nicht Datum
|
| 30.11.2007 |
|
 |
Bestätigungsschreiben zu spät erhalten
|
Erst bei Einlagen des entsprechenden Schreibens war den Konsumenten klar, dass sie in Wirklichkeit mit der Firma My Phone telefoniert hatten. Es wurde ein Vertragsabschluss mit der Firma My Phone bestätigt.
Auch wurde über ein Rücktrittsrecht belehrt. Sofern die Konsumenten davon innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens gebrauch machten, wurde dennoch behauptet, die Frist sei bereits abgelaufen. Diese Rechtsansicht ist jedoch falsch. Die Rücktrittsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Konsument schriftlich über sein Rücktrittsrecht belehrt wird, er also den entsprechenden Brief erhält. Nicht der Zeitpunkt des Telefonates oder das Datum des Briefes sind ausschlaggebend. |
|
|
 |
 |
 |
|
 |