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AK Tirol informiert über fragwürdige Vorgangsweise einer Telefonfirma: Für Rücktritt ist tatsächliches Einlangen des Schreibens maßgeblich, nicht Datum
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| 30.11.2007 |
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Der AK-Tipp: Rücktritt vom Vertrag!
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| Die AK-Experten raten Betroffenen, sich durch die unzutreffenden Behauptungen nicht einschüchtern zu lassen. Den Konsumenten steht im konkreten Fall nämlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu. Maßgeblich dabei ist das tatsächliche Einlangen des Schreibens und nicht die Datierung. Der Rücktritt muss nach tatsächlichem Einlangen des Bestätigungsschreibens und Aufklärung über das Rücktrittsrecht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt werden – am besten per Einschreiben. |
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