 |
|
 |
 |
 |
|
|
AK Tirol schlägt Alarm: Strafen nach dem Jugendbeschäftigungsgesetz können nicht durchgesetzt werden!
|
| 06.12.2007 |
|
 |
Die Jugendabteilung der AK Tirol schlägt Alarm: Weil Strafbestimmungen im Jugendschutz nicht durchgesetzt werden können, drohen Lehrlinge zum Freiwild zu werden.
|
| Ein aktueller Fall, der glücklicherweise selten vorkommt, den Gesetzgeber aber zum Handeln zwingen sollte. |
| Ein Betrieb war der AK Tirol schon länger im Zusammenhang mit Problemen im Umgang mit seinen Lehrlingen bekannt. Neben der Anordnung zahlloser verbotener Überstunden berichteten die Lehrlinge über mittlere bis gröbere Verletzungen des guten Anstands. Etwa kam es bei Hotelaufenthalten im Rahmen von Auswärtsarbeiten immer wieder dazu, dass der Chef einzelne Lehrlinge anhielt, das Zimmer mit ihm zu teilen und dort dann mit ihm Pornofilme anzusehen. Auch die allzu freigiebige Weitergabe zum Teil schwerer Alkoholika an die Minderjährigen war zu beanstanden. |
| Mit März 2005 stellte die AK-Jugendabteilung bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Antrag auf Verbot der Beschäftigung Jugendlicher gemäß § 31 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Mit Bescheid vom 23. Jänner 2006 wurde gegenüber dem Unternehmer ein Beschäftigungsverbot Jugendlicher befristet bis 31.Dezember 2006 ausgesprochen. Der Unternehmer legte dagegen Berufung ein. |
|
 |
|
 |
 |
 |
|
 |