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AK-Dinkhauser zur Pflege: Statt von Milde zu reden, hätte Amnestie verlängert werden sollen
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| 28.12.2007 |
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Sozialversicherungspflicht
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| Die Pflege und Betreuung in Privathaushalten im Rahmen eines Dienst-verhältnisses unterliegt (wie schon bisher) der Sozialversicherungspflicht. Der Pflegling ist als Dienstgeber für die Meldung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse verantwortlich und haftet auch für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge. Wird jemand ab 1. Jänner 2008 zur Sozialversicherung gemeldet, hat die Gebietskrankenkasse das Recht, den tatsächlichen (möglichen früheren) Beginn des Dienstverhältnisses zu prüfen und gegebenenfalls auch Beiträge nachzufordern. Mit der Nichtmeldung ist keine strafrechtliche Konsequenz verbunden, die Beitragsnachforderung kann jedoch Zuschläge beinhalten. Nur wenn die Pflege und Betreuung von einem das Gewerbe der Personenbetreuung ausübenden Selbstständigen erbracht wird, entfällt diese Verpflichtung bzw. trifft den selbstständig Tätigen im Rahmen der Vorschriften, die für die gewerbliche Sozialversicherung bestehen. |
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