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AK-Dinkhauser zur Pflege: Statt von Milde zu reden, hätte Amnestie verlängert werden sollen  

28.12.2007
Neue EU-Beitrittsländer

Beschäftigungsrechtlich ist jedoch auf alle Fälle darauf zu achten, ob ein freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besteht oder ob erforderliche Bewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz notwendig sind. Da zurzeit viele Pflegekräfte aus den neuen EU-Beitrittsländern bei uns tätig sein dürften, ist vorweg zu prüfen, ob freier Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besteht. Dies ist dann der Fall, wenn in einem Privathaushalt im Rahmen eines Ganztagsbeschäftigungsverhältnisses Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht werden. Dies bedeutet, dass z.B. tschechische oder slowakische Pflegerinnen und Pfleger ausländerbeschäftigungsrechtlich bereits legalisiert sind. Treffen die angeführten Voraussetzungen jedoch nicht zu (z.B. bei Drittstaatsangehörigen), wäre die Anforderung einer Beschäftigungsbewilligung bei der Landesgeschäftsstelle des AMS erforderlich, um in Österreich arbeiten zu dürfen. Eine solche Bewilligung ist in der Regel jedoch nicht zu erhalten, da nur hoch qualifizierte Schlüsselarbeitskräfte aus Drittländern am österreichischen Arbeitsmarkt zugelassen werden. Wird nun dennoch eine Person, die nicht EU-Bürger ist, als Pfleger beschäftigt, wäre dies illegal und müsste von der für die Bestrafung solcher Delikte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verfolgt werden.

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