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AK Tirol informiert: Seit Jänner 2008 Mehrarbeits-Zuschlag von 25 Prozent für Teilzeitbeschäftigte  

14.01.2008
Wann liegt eine „Teilzeitbeschäftigung“ vor?

Von einer „Teilzeitbeschäftigung“ spricht man dann, falls die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit entweder die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden pro Woche) oder die durch Kollektivvertrag festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (z.B. 38,5 Stunden pro Woche) unterschreitet. Übrigens: Auch „geringfügig Beschäftigte“ gelten arbeitsrechtlich als „normale“ Teilzeitbeschäftigte, denen im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß die gleichen Ansprüche zustehen, wie den Vollzeitbeschäftigten. Die Regelung des Mehrarbeitszuschlags gilt daher auch für geringfügig Beschäftigte.

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Wann liegt eine „Teilzeitbeschäftigung“ vor?
Was versteht man unter „Mehrarbeit“? Sind Teilzeitbeschäftigte zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet? Muss der Arbeitgeber immer einen Zuschlag von 25 % für Mehrarbeit zahlen? Wie ist der Mehrarbeitszuschlag abzugelten? Ist der Mehrarbeitszuschlag mit anderen Zuschlägen zusammenzurechnen? Darf die „vereinbarte“ Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten erhöht werden? Kann der Kollektivvertrag abweichende Regelung treffen? Wie sichere ich mich am Besten ab? weiter


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