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AK Tirol informiert: Seit Jänner 2008 Mehrarbeits-Zuschlag von 25 Prozent für Teilzeitbeschäftigte
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| 14.01.2008 |
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Wann liegt eine „Teilzeitbeschäftigung“ vor?
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| Von einer „Teilzeitbeschäftigung“ spricht man dann, falls die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit entweder die gesetzliche Normalarbeitszeit (40 Stunden pro Woche) oder die durch Kollektivvertrag festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (z.B. 38,5 Stunden pro Woche) unterschreitet. Übrigens: Auch „geringfügig Beschäftigte“ gelten arbeitsrechtlich als „normale“ Teilzeitbeschäftigte, denen im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsausmaß die gleichen Ansprüche zustehen, wie den Vollzeitbeschäftigten. Die Regelung des Mehrarbeitszuschlags gilt daher auch für geringfügig Beschäftigte. |
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