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AK Tirol informiert: Seit Jänner 2008 Mehrarbeits-Zuschlag von 25 Prozent für Teilzeitbeschäftigte  

14.01.2008
Sind Teilzeitbeschäftigte zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet?

Teilzeitkräfte sind nur insoweit zur Mehrarbeit verpflichtet, als dies im Gesetz, im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vorgesehen ist, ein erhöhter Arbeitsbedarf besteht oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich ist und keine berücksichtungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers der konkreten Mehrarbeitsleistung entgegenstehen (zum Beispiel: notwendige Kinderbetreuung).

zurück Seite Seite 1 Wann liegt eine „Teilzeitbeschäftigung“ vor? Was versteht man unter „Mehrarbeit“?
Sind Teilzeitbeschäftigte zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet?
Muss der Arbeitgeber immer einen Zuschlag von 25 % für Mehrarbeit zahlen? Wie ist der Mehrarbeitszuschlag abzugelten? Ist der Mehrarbeitszuschlag mit anderen Zuschlägen zusammenzurechnen? Darf die „vereinbarte“ Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten erhöht werden? Kann der Kollektivvertrag abweichende Regelung treffen? Wie sichere ich mich am Besten ab? weiter


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