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AK Tirol informiert: Seit Jänner 2008 Mehrarbeits-Zuschlag von 25 Prozent für Teilzeitbeschäftigte  

14.01.2008
Muss der Arbeitgeber immer einen Zuschlag von 25 % für Mehrarbeit zahlen?

Nein, denn das Gesetz sieht einen fixen Durchrechnungszeitraum von drei Monaten vor: Keine Zuschlagspflicht besteht daher dann, wenn die Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Kalendervierteljahres (also jeweils von 1. Jänner bis 31. März von/bis 30. Juni von/bis 30. September von/bis bis 31. Dezember) oder eines anderen im Vorhinein festzulegenden Dreimonatszeitraumes durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 abgegolten werden. Die Abgeltung im Verhältnis 1:1 gilt aber nur für jene Zeitausgleiche, die in demselben Dreimonatszeitraum beansprucht wurden, in dem die Mehrarbeitsstunden angefallen sind. Übrigens: Die Lage und das Ausmaß des Zeitausgleichs dürfen vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden, sondern müssen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Sonderregelungen gelten auch für Teilzeitbeschäftigte, die mit Gleitzeit arbeiten: Hier entfällt die Zuschlagspflicht, wenn die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird oder soweit das nicht verbrauchte Zeitguthaben in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden darf. Die nicht übertragbaren Zeitguthaben verfallen aber nicht, sondern sind vom Arbeitgeber mit Zuschlag auszubezahlen.

Darüber hinaus sieht das Gesetz noch eine weitere Einschränkung vor, die sich aus dem Vergleich mit Vollzeitbeschäftigten ergibt: Steht den Vollzeitbeschäftigten für Arbeitsleistungen zwischen der kollektivvertraglichen und gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit kein oder nur ein geringerer Zuschlag als 25 % zu, so erhalten auch die Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß keinen oder nur einen geringeren Zuschlag. Als Beispiel: Legt ein Kollektivvertrag eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38 Stunden fest und sieht er für die 39. und 40. Wochenstunde keinen Zuschlag vor, sind für Arbeitnehmer, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart haben, die 21. und 22. Wochenstunde ebenfalls zuschlagsfrei.

zurück Seite Seite 1 Wann liegt eine „Teilzeitbeschäftigung“ vor? Was versteht man unter „Mehrarbeit“? Sind Teilzeitbeschäftigte zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet?
Muss der Arbeitgeber immer einen Zuschlag von 25 % für Mehrarbeit zahlen?
Wie ist der Mehrarbeitszuschlag abzugelten? Ist der Mehrarbeitszuschlag mit anderen Zuschlägen zusammenzurechnen? Darf die „vereinbarte“ Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten erhöht werden? Kann der Kollektivvertrag abweichende Regelung treffen? Wie sichere ich mich am Besten ab? weiter


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